Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Schuldentilgungs Kasse in Gemaͤßheit des 
koͤniglichen Edikts vom 20. August 1811 
S. IV. (Regierungsblatt von 1811 S. 
1007) durch besondere allerhöchste Ent, 
schließung vom z. d. M. eine hinläng- 
liche Special-Hypothek festgesezt wor- 
den ist. 
6) Saͤmtliche Staats Schuldentilgungs- 
Kassen werden zur Erleichterung der Theil- 
nehmer angewiesen, die Gelder von den- 
selben in Empfang zu nehmen, und die 
Obligationen an sie abzugeben. 
Jedermann kann sich daher an die 
ihm nächstgelegene Schuldentilgungs Kasse 
wenden. 
7) Bei der Erlage des Geldes wird den 
Theilnehmern eine besondere Provision 
vergütet, welche nach jährlich 
a)eins vom Hundert für Theilnahme 
in den Menaten Februar und März 
laufenden Jahrs, 
b) 2 vom Hundert für Theilnahme in 
den darauf folgenden zwei Monaten, 
und 
c) 1 vom Hundert für jede spätere Theil- 
nahme bis zum Abschlusse des An- 
lehens 
vom Tage der Einlage bis zur Verfall- 
zeit der dafür abzugebenden Obligationen 
berechnet wird, und sogleich an der Ein- 
lage in Handen behalten werden kann. 
8) Zur Vereinfachung des Rechnungswe= 
sens wird bei der Einlage nut das Zins- 
60 
Ratum der bereits vollständig abgelaufe: 
nen Monate von dem Theiluehmer ver- 
gütet. 
Indem die 
*I 
unterzeichnete Central= 
Staats Sch lgung tssoon in Fol- 
ge allerhöchsten Aufrrages diese Bedingun= 
gen zur allgemeinen Kenntniß bringt, über- 
läße sie sich der Hoffnung, baß vermögliche 
Privaten mit Vergnügen an einem Anlehen 
Theil nehmen werden, welchem ein so wich- 
tiger Zweck zum Grunde liege, und dessen 
pünktliche Verzinsung und Rückzahlung durch 
das allerhöchste Wort Seiner königlichen 
Mazestt, und die in allen neuerlich ein- 
gegangenen Verpflichtungen bewiesene Pünkt- 
lichkeit der Schuldentilgungs Kasse ver- 
bürgt ist. 
München den 7. Februar 1877. 
Königliche Staats Schuldentil= 
gunge Kommission. 
G 
6.K 
v. Sutnuner. 
Sigriz. 
  
Umlagen. 
(Das Bedirfniß der Straßenbeleuchtungs An- 
stalt zu Regensbung pro 184 betref- 
fend.) 
Seine Majestät der König bewilligren am 
1. Oktober 1816 die Erhebung der für die 
Straßenbeleuchtung zu Regensburg im 
Jahre 1843 erfoderlichen Umlage mit 
5741 fl. gleichwohl für dermal nach dem
	        
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