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sen, obige Verordnungen zu erneuern, und
die sämtlichen Gerichte zum pflichtmaͤssigen
Bedacht hierauf anzuweisen.
München am 23. Mai 1817.
Max Joseph.
Nach dem Befehle
Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
Egid von Kobell,
GeneralSekretaͤr des koͤniglichen
Staatsé Raths.
Diese Verordnung wird hiemie durch das
Regierungsblatt bekannt gemacht.
München den F. Juni 1877.
Auf
Seiner Königlichen Mafjestät allerhöchsten
Befehl.
Graf Reigersberg.
der General Sekretär
von Remmer.
(Die Dienstverhältnisse der Assessoren und Kon-
cipisten bei den Kreis Regierungen betreffend.)
Seine Majestät der König haben über
die Dienst Verháltnisse der Assessoren und
Koncipisten bei den Kreis Regierungen, un-
term „8. Mai l. J. an das Staate Ministe-
rium des Innern nachstehende allerhöchste
Entschliessung zu erlassen geruht:
Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben auf den Antrag Unserer Staats-
Ministerien des Innern und der Finanzen
mit Vernehmung Unsers Staats Rathes die
Dienstes Verhältnisse der durch Unsere Ver-
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ordnung vom 27. Maͤrzel. J. bei den Kreis-
Regierungen angestellten Assessoren und Kon-
cipisten naͤher bestimmt, wie folgt:
I. Rücksichtlich der Regierunge Assessoren.
1) Die Regierunge Assessoren sollen die
ndmliche Qualifükation, wie die Re-
gierungs Räthe besizen;
2) sie erlangen nach sechsjähriger Dienst-
zeit die pragmatische Stabilitt, und
haben in Erledigungofällen auf Re-
gierunge Rathsstellen vorzüglichen An-
spruch;
3) sie tragen die Uniform der Regie-
runge Räthe mit einer schmälern Sti-
ckerei, und kommen im Range unmit-
telbar nach denselben, und nach den,
dem Kollegium beigegebenen wissen-
schaftlichen oder technischen Räthen;
4) sowohl in den ihnen zugetheilten ei-
genen Vorträgen, als bei den Vor-
trägen der übrigen Referenten, steht
ihnen eine entscheidende Stimme zu.
II. Hinsichtlich der Sekretariats Koncipisten.
1) Die Koneipisten sollen aus vorzüglich
geschickten geprüften Rechts Praktikan=
ten, welche die vorgeschriebene Land-
gerichts Praris vollständig erstanden ha-
ben, gewählt, und in Zukunft von
den Regierungen nach vorgängiger kol-
legialer Berathung in Vorschlag ge-
bracht werden.
2) Ihre Haupt Bestimmung ist:
a) Zu Sekretariats Geschäften verwen-
det zu werden: