Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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genwaͤrtig bestehenden Vorschriften, und ins- 
besondere bei den Verfuͤgungen des Man- 
dates vom 4. December v. J. 
Art. III. 
Die durch die Verordnung vom 17. Novem- 
ber des naͤmlichen Jahres auf die Ausfuhr 
des Getreides und anderer Viktualien gelegten 
erhoͤhten AusgangsZoͤlle, werden gegen die- 
jenigen Staaten, welche ein Gleiches beob- 
achten, und die Ausfuhr nach Unserm Reiche 
nicht gesperrt halten, aufgehoben, und an ihre 
Stelle treten in der Regel die vorigen Zoll- 
Saze wieder in Wirkung. 
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Art. IV. 
Kein Getreid darf ausgeführt werden, 
welches nicht zuvor auf einem öffentli- 
chen Markte feil geboten, und auf einem 
solchen Markte erkauft worden ist.. 
Hierüber sind förmliche Zeugnisse der Po- 
lizelObrigkeiten nothwendig, welche nur auf 
sechs Wochen, vom Tage der Ausstellung 
an, gelten, und die Namen der Küufer, 
die Gattungen des gekauften Getreides, und 
die Größe des Vorrathes genau ausdrücken 
müssen. 
Art. V. 
Die Essito Behandlung des Getreides soll 
noch ferner nach den Bestimmungen der Zoll- 
und Maut Ordnung IS#. 3. und 127. bei dem 
Maut= Ober= oder Hallamte, wo das Getreid 
geladen, oder welches von dem Aufbruchs- 
  
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orte auf dem Zuge nach dem Auslande am 
ersten betreten wird, und nur in dem Falle, 
wenn ein solches ohne besondere Umwege nicht 
erreicht werden koͤnnte, bei einer Grenz Maut- 
Postirung vorgenommen, und nebstdem sollen 
von Unsern Kreis Regierungen, in so ferne 
es nothwendig ist, besondere AusgangsSta- 
tionen bezeichnet werden, an welche die Aus- 
fuhr des Getreides ausschließend gebunden ist. 
Auch soll die Ausfuhr des Getreides selbst, 
so wie aller übrigen Viktualien, welche nach 
dem Schäffel Maaße verkauft zu werden pfle- 
gen, sie möge nun auf Wagen oder zu 
Schiffe geschehen, in keiner andern Art statt 
finden, als bloß allein in Säcken nach 
dem landesüblichen Getreid Maaße. 
Art. VI. 
Getreide, und andere zur Nahrung die- 
nende Früchte, welche Unterthanen und Keör- 
perschaften benachbarter Staaten in Unse- 
rem Königreiche auf eigenthümli- 
chem Grunde und Boden erzeuge, 
oder als Gilt= und Zehent Gefälle 
zu beziehen haben, dürfen von den- 
selben, gegen obrigkeitliche Zeugnisse, mie 
Umgehung der Märkte, nach den darüber 
bestehenden Bestimmungen, ungehindert aus- 
geführt werden, wenn und in so weit Un- 
seren Unterthanen von den Behörden der ber 
nachbarten Staaten die nämliche Begünsti= 
gung zugestanden wird. 
Art. VII. 
Unter eben dieser Voraussezung soll auch 
an den Grenzen der gegenseitige Besuch der
	        
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