Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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zunaͤchst gelegenen in - und aus laͤndischen 
Möhlen den in und ausländischen Mahl- 
gästen unverwehrt seyn, und demnach das 
Hin= und Herführen der zum Vermahlen 
bestimmten und vermahlenen Früchte nicht 
erschwert werden; unbeschadet jedoch der für 
die Kontrolle gegebenen oder noch zu erlassen- 
den Vorschriften. 
Art. VIII. 
Handel und Zwischenhandel mit 
Getreide im Innern Unseres Rei- 
ches ist den Auslándern niemals er- 
laubt, und zu diesem Handel sollen künftig 
auch nur solche Inländer zugelassen wer- 
den, welche mit einem schuldenfreien Ver- 
mögen, wenigstens von dreitausend Gulden, 
häuslich angesessen sind, und einen unbeschol- 
tenen Ruf besizen. 
Art. IX. 
Wer daher den Getceid Handel für im- 
mer oder auf einige Zeit betreiben will, hat 
sich bei seiner Polizei Obrigkeit zu melden, 
welche, wenn keine gesezlichen Anstände ob- 
walten, die Eintragung in das über die Ge- 
treide Händler eines jeden Bezirks anzule- 
gende Verzeichniß verfügt, und statt Pa- 
tents, ein auf ein Jahr — übrigens aber für 
das ganze Königreich geltenden Matrikel- 
Auszug unemgeldlich ausstellt, von wel- 
chem jedoch weder ein Duplikat noch eine vi- 
dimirte Abschrift, sondern nur das Original 
zum Getreid. Handel gebraucht werden darf. 
Ueber Beschwerden wegen verweigerter 
Immatrikulirung entscheiden Unsere Kreis- 
Regierungen in lezter Inskanz. 
  
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Art. X. 
Saͤmtlichen öffentlichen Dle- 
nern des Staates und der Kom- 
munen ist jeder Handel mit Getreide, und 
jede mittel= oder unmittelbare Theilnahme 
daran streng untersagt, und dieses Verbot 
erstreckt sich auch auf alle diejenigen Per- 
sonen, welche zum Dienste auf den öffent- 
lichen Getreidkdsten oder auf den Getreid- 
Märkten angestellt sind, so wie auf die 
Schreiber und Diener der Beamen. — 
Jedoch ist den oben erwähnten Staats= 
dienern gestattet, ihre seigenen Erzeugnisse 
und Dominikal Renten (Getreid Gülten und 
Zehenten) nach den gegebenen Vorschriften 
zu verwerthen 
In gleicher Arc find von aller Berech- 
tigung zum Getreid.Handel alle mit der Be- 
reitung der ersten Lebensbedürfnisse beschäf- 
tigten Gewerbs#Leute, namentlich die Bi- 
cker, Melber und Müller, dann, was. 
die Gerste berrift, auch die Bierbräuer gänz- 
lich und unbedinge ausgeschlossen. 
Art. XI. 
Aller Privar Gerreid Handel ohne Aus- 
nahme ist von nun an, und bis auf weiters, 
in denjenigen Gebietstheilen Unsers Reiches, 
wo ordentliche Schrannen bestehen, nur auf 
diesen erlaubt, und der Kauf und Verkauf 
in den Privathaͤusern strengstens untersagt; 
sonach dürfen die immatrikulirten Getreid- 
händler einzig uur auf den Schrannen, oder 
bei amtlichen Versteigerungen den benöthig= 
ten Volrgeh ankaufen, und sollen den gesam-
	        
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