Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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geben, welcher solche sammelt, und zum 
Amte einbefördert. 
Jede Polizeibehörde hat ein genaues 
Verzeichniß zu halten, worin die von 
ihr selbst ausgestellten, oder von den Einkdu- 
sern aus andern Bezirken eingelieferten Vor- 
weise eingetragen werden. Die lezteren, wel- 
che in einer besondern Abtheilung des Ver- 
zeichnisses angemerkt werden sollen, sind an 
diesenigen Behörden, welche dieselben ur- 
sprünglich ausgestellt haben, durch amrliches 
Anschreiben zur Kontrolle zurückzusenden, 
mit der Benachrichtigung, wieviel von den 
Vorzeigern an dem bewilligten Maaße der 
Früchte wirklich erkauft und abgeführt worden 
sey. 
Art. XVII. 
Kein Unterthan darf, an wen immer, 
einiges Gerreid aus Haus und Scheune ver- 
abfolgen lassen, ohne Vorwissen und 
JZustimmung des Gemeinde-Vor-= 
stehers, und dieser hinwiederum hat dar- 
auf zu sehen und zu halten, daß aus dem 
zur Gemeinde gehdrigen Bezirke kein in den 
Häusern erkauftes Getreid abgeführt werde, 
wenn nicht der vorgeschriebene Vorweis in 
Ordnung befunden und hinterlegt worden ist. 
Art. XVIII. 
Der Kauf und Verkauf kleiner Quanti- 
täten zwischen den Angehbrigen ei- 
ner und derselben Gemeinde soll, 
ohne besondere polizeiliche Vorweise, zwar 
Jestattet seyn; jedoch sollen auch diese Käu- 
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se und Verkäufe dem Gemeindevorsleher 
angezeigt, von diesem aufgeschrieben, und 
von Zeit zu Zeit zur Kenntniß der vorgesez- 
ten Polizei Behörde gebracht werden. 
Art. XIX. 
Gegen diesenigen, welche den erlassenen 
Vorschriften entgegen auf unerlaubte Weise 
Gerreide einkaufen und verkaufen, tritt die 
Konfiskation deo Getreides, wenn es noch 
in natura vorhanden ist, ausserdem aber der 
volle Ersaz des Werthes, und die Konfiska= 
tion des bereits erlegten Kaufspreises, als 
Strafe ein. 
Im zweiten Uebertretungsfalle soll die 
vorbemerkte Strafe mit einem Polizeiarreste 
von 8 bis 14 Tagen geschärft werden, und 
zugleich werden die straffälligen Getreidhánd= 
ler des Rechtes zum Getreidhandel, 
so wie die mit Viktualien handelnden Ge- 
werbsLeute des Rechtes zur Ausü-= 
bung ihrer Gewerbe für immer 
verlustig. 
Werden Zoll= und Maut Abgaben defrau- 
dirt, so werden die in der Zoll= und Mant- 
erdnung festgesezten Strafen noch besonders 
erhoben. 
Art. XX. 
Wer an einem solchen unerlaubten Ge- 
treidhandel als Gehilse auf irgend eine Wei- 
se einen mittel- oder unmittelbaren Antheil 
nimme, soll nach Befinden der Umstände mit 
einer angemessenen Geldbuße von 2) bis 305
	        
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