Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Ausschüße über die zweckmäßigste Art der 
Ausführung wohlbemessene Vorschläge zu 
machen. Zur Ertleichterung der ersten An- 
lage dieser Magazine werden Wir aus den 
Ueberschüßen der Aerarial= und Stiftungs= 
Kästen den benöthigten Vorrath, gegen bil- 
lige Fristen Zahlung, dahin abgeben lassen. 
Art. XXVI. 
Außerdem behalten Wir Uns vor, auch 
auf dem Lande, nach Erfoderniß der 
Umstände, die Errichtung von Bezirks- 
Magazinen durch besondere Entschlies- 
sungen anzuordnen. 
Marx Josephp. 
  
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Diese Unsere Verordnung soll nicht 
nur durch das Regierungsblatt bekanne 
gemacht, sondern auch von den Kanzeln öf- 
fentlich verkündet, und von Unseren Lond- 
gerichten und übrigen Stellen sollen alle Mit- 
tel angewendet werden, daß dieselbe allent- 
halben verbreitet und gehörig erldutert, so: 
hin jeder Unserer Unterthanen vor Schaden 
und Nachtheil gewarnt, und Unsere 
landesvaterlichen Absichten durch ein ge- 
meinsames Zusammenwirken krfeig befer- 
dert werden. 
München am 13. September 1877. 
Graf v. Reigersberg, Graf v. Triva, Graf v. Rechberg, Graf v. Thürheim, 
Freiherr v. Lkerchen feld, Graf v. Törring. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Kbugs. 
Egid von Kobell, 
  
(Die Perlassenschaft der Geistlichen in den vor- 
mals kaiserlich-kbniglich-dsterreichischen Ge- 
biets Thellen betreffend.) 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Jꝛ Erwaͤgung, daß die kaiserlich-koͤniglich- 
oͤsserreichische Verordnung dd. 18. Jull 1772 
gemäß welcher die Verlassenschaft der ohne 
Testament verstorbenen Geistlichen in be- 
stimmten Antheilen der Kirche den Armen 
und den Intestat Erben zufällr, nur in einigen 
wenigen vormals österreichischen Gebiets- 
Theilen in Unsern Staaten noch in Uebung 
ist, und in Erwägung, daß nach der beste- 
henden Beförderungs Ordnung auf Pfarreien 
in solchen Orten nicht mehr blos Geistliche 
angestellt werden, die in dergleichen Bezir=
	        
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