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stimn te ausfuͤhrliche Instruktionen zu erthei-
leu, tvelche nicht bloß den Gegenstand des
Geschäftes im Allgemeinen, sondern nach
allen seinen Bestandthellen, Gang und Form
der Ausführung, in moͤglichster Vollstaͤndig-
keit bezeichnen.
Ueber alle Erzesse und Mihgrisse der Kom-
missärs, welche als Folgen einer mangelhaf-
ten Instruktlon erscheinen, werden die kom-
mittirenden Sellen hiemit uodrücklich ver-
antwortlich gemacht. — Besonders werden
solche aufmerksam gemacht, nie zu gestatten,
daß der Kommissär sich sein Kommissorium,
(seine Instruktien) selbst aufsetze.
V.
Nicht minder wird es den kommittiren-
den Stellen zur Pflicht gemacht, die Kom
missärs, — indem sie dieselben von Zeit zu
Zeit ihre Geschäfts Journale vorzulegen, und
über den Fortgang ihres Gescháftes zu be-
richten anhalten, in ihrem Verfahren ger
nau zu bewachen, und im Falle eines sich be-
zeigenden Saumsals oder zweckwidriger. Be-
handlung, sogleich kräftig einzuschreiten.
VI.
Amts Ertraditionen insbesondere
betreffend, — bei welchen die auffallendsten
Ercesse durch übermässige Ausdehnung die-
ser Kommissionen sich ergeben haben, —
weisen Wir die kommittirenden Stellen vor-
läufig dahin an, in den Instruktionen, und
durch genaue Resoizirung der Kommissarien
zu sorgen, daß diese Kommissarien nicht,
wie bisher, sich mit ganz seemdartigen, den
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abstehenden, oder neuanstehenden Beamten
obliegenden Geschaͤften auf Unsere Kosten
befassen, oder Untersuchungen Raum geben,
ehe sie, nach Vorlage des erhobenen Anlas-
ses, hiezu besonders ermaͤchtiget sind. Wir
behalten Uns vor, uͤber diesen Gegenstand
noch naͤhere Weisungen in einer besonderen
Verordnung zu erlassen.
VII.
Keine Erstattung von Kommissions-
diäten soll statt haben, wenn der Kommissic
seine Reise und seine Geschäfte, in der
ganzen Drogression derselben, nicht durch
ein fortlaufendes Geschäfte Journal, durch
die bei den einzelnen Verhandlungen abge-
haltenen Protokolle, oder wenigstens aus
seinen Manual Akten durch die Aufsätze der
erlassenen Verfügungen und Anordnungen
nachweisen kann.
VIII.
Kommissarien, welche ihr Geschäfte ans
Unkunde, Nachlässigkeit, oder Absicht ver-
zögern, oder nicht zweckmässig ausfähren,
unterliegen, nach dem Erkennenisse der kom-
mittirenden Stelle, dem Ersatze der Diiten,
zu ganz oder theilweise.
IX.
Die General Kreis Kommissarien
(Präsidenten) Vizeprásidenten, Direktoren
der Regierungen, dann alle Vorstände der
zentralisirten Behörden sollen (in so fer-
ne es nicht die besonderen Dienst Instruktio-
nen mit sich bringen) ohne allerhöchsten Auf-
trag , oder erholte allerhöchste Bewillis