Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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stimn te ausfuͤhrliche Instruktionen zu erthei- 
leu, tvelche nicht bloß den Gegenstand des 
Geschäftes im Allgemeinen, sondern nach 
allen seinen Bestandthellen, Gang und Form 
der Ausführung, in moͤglichster Vollstaͤndig- 
keit bezeichnen. 
Ueber alle Erzesse und Mihgrisse der Kom- 
missärs, welche als Folgen einer mangelhaf- 
ten Instruktlon erscheinen, werden die kom- 
mittirenden Sellen hiemit uodrücklich ver- 
antwortlich gemacht. — Besonders werden 
solche aufmerksam gemacht, nie zu gestatten, 
daß der Kommissär sich sein Kommissorium, 
(seine Instruktien) selbst aufsetze. 
V. 
Nicht minder wird es den kommittiren- 
den Stellen zur Pflicht gemacht, die Kom 
missärs, — indem sie dieselben von Zeit zu 
Zeit ihre Geschäfts Journale vorzulegen, und 
über den Fortgang ihres Gescháftes zu be- 
richten anhalten, in ihrem Verfahren ger 
nau zu bewachen, und im Falle eines sich be- 
zeigenden Saumsals oder zweckwidriger. Be- 
handlung, sogleich kräftig einzuschreiten. 
VI. 
Amts Ertraditionen insbesondere 
betreffend, — bei welchen die auffallendsten 
Ercesse durch übermässige Ausdehnung die- 
ser Kommissionen sich ergeben haben, — 
weisen Wir die kommittirenden Stellen vor- 
läufig dahin an, in den Instruktionen, und 
durch genaue Resoizirung der Kommissarien 
zu sorgen, daß diese Kommissarien nicht, 
wie bisher, sich mit ganz seemdartigen, den 
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abstehenden, oder neuanstehenden Beamten 
obliegenden Geschaͤften auf Unsere Kosten 
befassen, oder Untersuchungen Raum geben, 
ehe sie, nach Vorlage des erhobenen Anlas- 
ses, hiezu besonders ermaͤchtiget sind. Wir 
behalten Uns vor, uͤber diesen Gegenstand 
noch naͤhere Weisungen in einer besonderen 
Verordnung zu erlassen. 
VII. 
Keine Erstattung von Kommissions- 
diäten soll statt haben, wenn der Kommissic 
seine Reise und seine Geschäfte, in der 
ganzen Drogression derselben, nicht durch 
ein fortlaufendes Geschäfte Journal, durch 
die bei den einzelnen Verhandlungen abge- 
haltenen Protokolle, oder wenigstens aus 
seinen Manual Akten durch die Aufsätze der 
erlassenen Verfügungen und Anordnungen 
nachweisen kann. 
VIII. 
Kommissarien, welche ihr Geschäfte ans 
Unkunde, Nachlässigkeit, oder Absicht ver- 
zögern, oder nicht zweckmässig ausfähren, 
unterliegen, nach dem Erkennenisse der kom- 
mittirenden Stelle, dem Ersatze der Diiten, 
zu ganz oder theilweise. 
IX. 
Die General Kreis Kommissarien 
(Präsidenten) Vizeprásidenten, Direktoren 
der Regierungen, dann alle Vorstände der 
zentralisirten Behörden sollen (in so fer- 
ne es nicht die besonderen Dienst Instruktio- 
nen mit sich bringen) ohne allerhöchsten Auf- 
trag , oder erholte allerhöchste Bewillis
	        
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