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Königlich-Baierisches
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Regierungsblat t.
XXXNI. Stück. München, Samstag den 6. Dezember 1877.
Bekanntmachungen.
(Bestimmungen über die Milirärpflichtigkeit in
Bezug auf die Auswanderung betreffend.)
Maximilian Joseyd,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Naqfolgende Erkldrung über die von Uns
und des Großherzogs von Sachsen Weimar
königlicher Hohelt angenommenen Grundsäze,
rücksichtlich der Militärpflichtigkeit bei wech-
selseitiger Auswanderung von Unterthanen,
lassen Wir durch das Regierungsblatt zur
allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung
mit dem Anhange bekannt machen, daß auch
in Bezug auf die herzoglich Sachsen Gotha-
und Altenburgischen Kande am 30. vor. M.
eine ganz gleichlautende Erklärung von Un-
serem außerordentlichen Gesandten und be-
vollmächtigten Minister am königlich sächsi-
schen Hofe, Grafen von Luxburg, und
dem herzoglich Sachsen Gothaischen bega-
tionsrathe und Geschäftseräger an demselben
Hofe, Heinrich Ludwig Verlohren, un-
terzeichnet, und gegenseitig ausgewechselt
worden ist, somit die nachfolgenden Be-
stimmungen auch rücksichtlich der herzoglich
Sachsen Gotha= und Altenburgischen Lande
zu beobachten sind.
München den lo. November 1817.
Max Josepb.
Graf von Rechberg.
Auf königlich allerhöchsten Befehl
der General Sekretär
von Baumukler.
Damit die in der deutschen Bundes-
Akte, Arttkel 18. Ziffer 1 und 2. itt. b.,
vorbehaltene nähere Bestimmung gleichför=
miger Grundsäze über die Militärpflichtig-
keit in Beziehung auf die Befugm der Un-
terthanen, zum freypen Wegziehen in einen
andern deutschen Bundesstaat, oder zum Ein-
tritt in desselben Zivil: oder Militärdienste,
einstweilen wenigstens zwischen dem königlich
Balerischen und großherzoglich Sachsischen
Staate, zum Besten der beiderseläigen Un-
terthanen, festgesezt werde, so sind die Un-
kerzeichneren, Namens ihrer Allerhöchsten
Höfe, über folgende Bestimmungen über-
eingekommen und erkldren hiemit:
1I.
Die Jahre der Miliedrpflichrigkeit, in-
sofern als dieselbe der Befugniß des freien
(e:)