Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Königlich-Baierisches 
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Regierungsblat t. 
  
XXXNI. Stück. München, Samstag den 6. Dezember 1877. 
  
Bekanntmachungen. 
(Bestimmungen über die Milirärpflichtigkeit in 
Bezug auf die Auswanderung betreffend.) 
Maximilian Joseyd, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Naqfolgende Erkldrung über die von Uns 
und des Großherzogs von Sachsen Weimar 
königlicher Hohelt angenommenen Grundsäze, 
rücksichtlich der Militärpflichtigkeit bei wech- 
selseitiger Auswanderung von Unterthanen, 
lassen Wir durch das Regierungsblatt zur 
allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung 
mit dem Anhange bekannt machen, daß auch 
in Bezug auf die herzoglich Sachsen Gotha- 
und Altenburgischen Kande am 30. vor. M. 
eine ganz gleichlautende Erklärung von Un- 
serem außerordentlichen Gesandten und be- 
vollmächtigten Minister am königlich sächsi- 
schen Hofe, Grafen von Luxburg, und 
dem herzoglich Sachsen Gothaischen bega- 
tionsrathe und Geschäftseräger an demselben 
Hofe, Heinrich Ludwig Verlohren, un- 
terzeichnet, und gegenseitig ausgewechselt 
worden ist, somit die nachfolgenden Be- 
stimmungen auch rücksichtlich der herzoglich 
Sachsen Gotha= und Altenburgischen Lande 
zu beobachten sind. 
München den lo. November 1817. 
Max Josepb. 
Graf von Rechberg. 
Auf königlich allerhöchsten Befehl 
der General Sekretär 
von Baumukler. 
Damit die in der deutschen Bundes- 
Akte, Arttkel 18. Ziffer 1 und 2. itt. b., 
vorbehaltene nähere Bestimmung gleichför= 
miger Grundsäze über die Militärpflichtig- 
keit in Beziehung auf die Befugm der Un- 
terthanen, zum freypen Wegziehen in einen 
andern deutschen Bundesstaat, oder zum Ein- 
tritt in desselben Zivil: oder Militärdienste, 
einstweilen wenigstens zwischen dem königlich 
Balerischen und großherzoglich Sachsischen 
Staate, zum Besten der beiderseläigen Un- 
terthanen, festgesezt werde, so sind die Un- 
kerzeichneren, Namens ihrer Allerhöchsten 
Höfe, über folgende Bestimmungen über- 
eingekommen und erkldren hiemit: 
1I. 
Die Jahre der Miliedrpflichrigkeit, in- 
sofern als dieselbe der Befugniß des freien 
(e:)
	        
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