Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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selben von der Waffenpflichtigkeit befreit 
werden sollen. 
Gegenwaͤrtige Erklaͤrung soll durch das 
Regierungsblatt oder auf die sonst herge- 
brachte Art zur öffentlichen Keunniß ge- 
bracht werden. 
Dresden den 1. Oktober, 
Weimar den 33. September 1317. 
und 
  
(Den Zustand der Penfons Ansialt für die Wirt- 
wen und Waisen der Advokaten im Jahr 
18½ betreffend.) 
  
Staats Ministerium der Iunstiz. 
Aus der Bekanntmachung vom 7. No- 
vember vorigen Jahres (Regierungsblatt 
vom Jahre 1816 Stück XXXVIII. S. 715) 
ergab sich, daß das Jahr 183 der Pen— 
sions Anstalt für die Wietwen und Waisen 
der Advokaten vorzüglich günstig gewesen 
sen, indem die verhältnißmäßig geringe Ver- 
mehrung der Penstene Lasten es möglich 
machte, den Kapltal Fond um die beträcht- 
liche Summe von dreizehn tausend einhun- 
dert zwei und vierzig Gulden zwei und fünf- 
#ig Kreuzern zu vermehren. 
Weniger vortheilhaft zwar, doch immer 
sehr beruhigend sind die Resultate, welche 
aus der von dem obersten Rechnungehofe 
geprüften und genehmigten Rechnung für 
das Jahr 1873 hervorgehen. 
Neun und fünfzig Wittwen, dann sieben 
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und siebenzig einfache, und fuͤnfzehn doppelte 
Waisen, nahmen in dem verfloßenen Jahre 
die Hilfe der Pensions Anstalt gesezlich in 
Anspruch, und erhielten zusammen eine Pen- 
sions Summe von 8836 fl. 12 kr. Hierzu 
sind dann noch die unerhoben gebliebenen 
Pensions Raten mit 310 fl. und die augen- 
blickliche Unterstüzung für vier bei dem Tode 
ihres Vaters außer den Pensions Jahren 
gestandene unversorgte Waisen mit 00 fl. 
zu rechnen. 
Wenn gleich der Zustand der Penssons- 
Anstalt eine beständige Erhöhung der Pen- 
sionen über das in der Verordnung vom 
27. Juni 1go#gfestgesezte Minimum bis- 
her noch nicht gestattete, so sand doch das 
Staats Ministerium der Justiz bei der un- 
gemeinen Theurung der Lebensbedürfnisse 
im verfloßenen Jahre einen so dringenden 
Beweggrund, der großen Dürftigkeit meh- 
rerer in Pension stehender Witewen und 
Waisen durch einen Theil des Kasselleber- 
schußes zu Hilfe zu kommen, daßb ssch das- 
selbe verpflichtet hielt, auf den Grand des 
Artikels Xlll. der angeführten Verorduung 
eine tempordre Erhöhung der Pensionen um 
ein Fünftheil ihres Betrages vom 1. April 
bis 3o. September dieses Jahres für die- 
jenigen pensionsfähigen Individuen in An- 
trag zu bringen, welche nach amtlichen 
Zeugnissen weder mit eigenem Vermägen, 
noch mit hinreichenden Erwerbsmitteln ver- 
sehen sepnn würden. Diese von Seiner ké- 
niglichen Majestät genehmigte Pensions Er- 
höhung, an welcher acht und dreißig Witt- 
(02*)
	        
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