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selben von der Waffenpflichtigkeit befreit
werden sollen.
Gegenwaͤrtige Erklaͤrung soll durch das
Regierungsblatt oder auf die sonst herge-
brachte Art zur öffentlichen Keunniß ge-
bracht werden.
Dresden den 1. Oktober,
Weimar den 33. September 1317.
und
(Den Zustand der Penfons Ansialt für die Wirt-
wen und Waisen der Advokaten im Jahr
18½ betreffend.)
Staats Ministerium der Iunstiz.
Aus der Bekanntmachung vom 7. No-
vember vorigen Jahres (Regierungsblatt
vom Jahre 1816 Stück XXXVIII. S. 715)
ergab sich, daß das Jahr 183 der Pen—
sions Anstalt für die Wietwen und Waisen
der Advokaten vorzüglich günstig gewesen
sen, indem die verhältnißmäßig geringe Ver-
mehrung der Penstene Lasten es möglich
machte, den Kapltal Fond um die beträcht-
liche Summe von dreizehn tausend einhun-
dert zwei und vierzig Gulden zwei und fünf-
#ig Kreuzern zu vermehren.
Weniger vortheilhaft zwar, doch immer
sehr beruhigend sind die Resultate, welche
aus der von dem obersten Rechnungehofe
geprüften und genehmigten Rechnung für
das Jahr 1873 hervorgehen.
Neun und fünfzig Wittwen, dann sieben
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und siebenzig einfache, und fuͤnfzehn doppelte
Waisen, nahmen in dem verfloßenen Jahre
die Hilfe der Pensions Anstalt gesezlich in
Anspruch, und erhielten zusammen eine Pen-
sions Summe von 8836 fl. 12 kr. Hierzu
sind dann noch die unerhoben gebliebenen
Pensions Raten mit 310 fl. und die augen-
blickliche Unterstüzung für vier bei dem Tode
ihres Vaters außer den Pensions Jahren
gestandene unversorgte Waisen mit 00 fl.
zu rechnen.
Wenn gleich der Zustand der Penssons-
Anstalt eine beständige Erhöhung der Pen-
sionen über das in der Verordnung vom
27. Juni 1go#gfestgesezte Minimum bis-
her noch nicht gestattete, so sand doch das
Staats Ministerium der Justiz bei der un-
gemeinen Theurung der Lebensbedürfnisse
im verfloßenen Jahre einen so dringenden
Beweggrund, der großen Dürftigkeit meh-
rerer in Pension stehender Witewen und
Waisen durch einen Theil des Kasselleber-
schußes zu Hilfe zu kommen, daßb ssch das-
selbe verpflichtet hielt, auf den Grand des
Artikels Xlll. der angeführten Verorduung
eine tempordre Erhöhung der Pensionen um
ein Fünftheil ihres Betrages vom 1. April
bis 3o. September dieses Jahres für die-
jenigen pensionsfähigen Individuen in An-
trag zu bringen, welche nach amtlichen
Zeugnissen weder mit eigenem Vermägen,
noch mit hinreichenden Erwerbsmitteln ver-
sehen sepnn würden. Diese von Seiner ké-
niglichen Majestät genehmigte Pensions Er-
höhung, an welcher acht und dreißig Witt-
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