Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Umstände  berechtigt  ist,  Jemand  einen  Vortheil,  z.  B.  eine  Dispens,  zuzuwenden;
  2)  wenn  es  nicht  zweifelhaft  ist,  dass  die  Behörde  sich  innerhalb
der  gesetzlichen  Grenzen  bewegt  hat  und  nur  darüber  gestritten  wird,  ob
bei  nicht  vollständiger  Ausnützung  der  vom  Gesetze  eingeräumten
  Gewalt  die  Behörde  gegen  alle  Betheiligten  gleichmässig  vorgegangen
ist;  3)  wenn  keineswegs  die  Nothwendigkeit  oder  Nützlichkeit  des  Actes  an
sich,  sondern  ein  hierüber  erfolgter  Ausspruch  der  Verwaltungsbehörde
  jene  Thatsache  ist,  an  welche  das  Recht  gewisse  Rechtsfolgen
knüpft,  wie  dies  z.  B.  nach  österreichischem  Rechte  in  eisenbahn  -  rechtlichen
  Expropriationsfragen  der  Fall  ist,  wo  die  frühere  Anerkennung  der
Gemeinnützigkeit  der  Unternehmung  durch  die  Verwaltungsbehörde  als  Bedingung
  der  Erhebung  des  Anspruches  auf  Bewilligung  der  Enteignung  erscheint.


Wir  finden  in  der  angezeigten  Schrift  viel  fleissig  zusammengestelltes
Material  in  zwar  etwas  weitschweifiger,  dennoch  aber  durchwegs  klarer  Darstellung.
  Gegen  die  Resultate,  zu  welchen  der  Verf.  gelangt,  wäre  keinerlei
erhebliche  Einwendung  zu  machen  und  es  wäre  zu  wünschen,  dass  sich  die
Erkenntniss  von  der  nothwendigen  Einschränkung  des  Begriffes  des  „freien
Ermessens“  allgemein  Bahn  breche.  Auch  de  lege  ferenda  stimmen  wir  mit
dem  Verf.  darin  überein,  dass  die  Eingangs  ceitirte  Bestimmung  des  $  3
lit.  e  des  Gesetzes  vom  22.  October  1875  zu  streichen  wäre,  nachdem  diese
Anordnung  richtig  interpretirt,  überflüssig,  bei  falscher  Interpretation  aber
sehr  bedenklich  ist.  Wir  selbst  haben  noch  vor  Erlassung  des  citirten  (Tesetzes
  an  einem  anderen  Orte  (Hartmann’s  Zeitschrift  I  [1874],  S.  12  ff.)
diesbezüglich  unsere  Ansicht  dahin  formulirt,  dass  wir  ausführten,  die  Frage
des  freien  Ermessens  falle  mit  der  Frage  der  Gesetzmässigkeit  der  angefochtenen
  Entscheidung  zusammen,  und  es  erscheine  daher  bedenklich,  von
diesem  Momente  gleichzeitig  die  Competenzfrage  abhängig  zu  machen.
Die  Polemik  des  Verf.  gegen  unsere  damaligen  Ausführungen  trifft  nur  in
einem  Punkte  zu,  nämlich,  insofern  wir  den  Fall  der  mangelnden  Activlegitimation
  zur  Beschwerde  in's  Auge  fassen;  dieser  Fall  gehört  aber  streng
genommen  auf  ein  anderes  Feld  und  wurde  nur  von  der  bisherigen  Praxis
irrthümlich  unter  den  Gesichtspunkt  des  Vorgehens  „nach  freiem  Ermessen“
subsumirt.  Die  natürlichste  Lösung  wäre  folgende:  Geht  aus  den  eigenen
Ausführungen  des  Beschwerdeführers  hervor,  dass  er  eine  Rechtsverletzung
nicht  erlitten,  so  wäre  die  Unzuständigkeit  des  Verwaltungsgerichtshofes
auszusprechen;  behauptet  dagegen  Kläger  eine  Rechtsverletzung,  ergiebt  es
sich  aber,  dass  eine  solche  Verletzung  nicht  stattgefunden  habe,  so  hätte
Abweisung  der  Beschwerde  in  merito  einzutreten.  Solange  jedoch  das
„freie  Ermessen“  der  Verwaltungsbehörden  als  Grund  der  Unzuständigkeit
  des  Verwaltungsgerichtshofes  formulirt  ist,  sind  die  in  der  vorliegenden
Schrift  mit  Recht  beklagten  Unzukömmlichkeiten  überhaupt  kaum  zu  vermeiden.
  Prazäk.