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Umstände berechtigt ist, Jemand einen Vortheil, z. B. eine Dispens, zuzuwenden;
2) wenn es nicht zweifelhaft ist, dass die Behörde sich innerhalb
der gesetzlichen Grenzen bewegt hat und nur darüber gestritten wird, ob
bei nicht vollständiger Ausnützung der vom Gesetze eingeräumten
Gewalt die Behörde gegen alle Betheiligten gleichmässig vorgegangen
ist; 3) wenn keineswegs die Nothwendigkeit oder Nützlichkeit des Actes an
sich, sondern ein hierüber erfolgter Ausspruch der Verwaltungsbehörde
jene Thatsache ist, an welche das Recht gewisse Rechtsfolgen
knüpft, wie dies z. B. nach österreichischem Rechte in eisenbahn - rechtlichen
Expropriationsfragen der Fall ist, wo die frühere Anerkennung der
Gemeinnützigkeit der Unternehmung durch die Verwaltungsbehörde als Bedingung
der Erhebung des Anspruches auf Bewilligung der Enteignung erscheint.
Wir finden in der angezeigten Schrift viel fleissig zusammengestelltes
Material in zwar etwas weitschweifiger, dennoch aber durchwegs klarer Darstellung.
Gegen die Resultate, zu welchen der Verf. gelangt, wäre keinerlei
erhebliche Einwendung zu machen und es wäre zu wünschen, dass sich die
Erkenntniss von der nothwendigen Einschränkung des Begriffes des „freien
Ermessens“ allgemein Bahn breche. Auch de lege ferenda stimmen wir mit
dem Verf. darin überein, dass die Eingangs ceitirte Bestimmung des $ 3
lit. e des Gesetzes vom 22. October 1875 zu streichen wäre, nachdem diese
Anordnung richtig interpretirt, überflüssig, bei falscher Interpretation aber
sehr bedenklich ist. Wir selbst haben noch vor Erlassung des citirten (Tesetzes
an einem anderen Orte (Hartmann’s Zeitschrift I [1874], S. 12 ff.)
diesbezüglich unsere Ansicht dahin formulirt, dass wir ausführten, die Frage
des freien Ermessens falle mit der Frage der Gesetzmässigkeit der angefochtenen
Entscheidung zusammen, und es erscheine daher bedenklich, von
diesem Momente gleichzeitig die Competenzfrage abhängig zu machen.
Die Polemik des Verf. gegen unsere damaligen Ausführungen trifft nur in
einem Punkte zu, nämlich, insofern wir den Fall der mangelnden Activlegitimation
zur Beschwerde in's Auge fassen; dieser Fall gehört aber streng
genommen auf ein anderes Feld und wurde nur von der bisherigen Praxis
irrthümlich unter den Gesichtspunkt des Vorgehens „nach freiem Ermessen“
subsumirt. Die natürlichste Lösung wäre folgende: Geht aus den eigenen
Ausführungen des Beschwerdeführers hervor, dass er eine Rechtsverletzung
nicht erlitten, so wäre die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes
auszusprechen; behauptet dagegen Kläger eine Rechtsverletzung, ergiebt es
sich aber, dass eine solche Verletzung nicht stattgefunden habe, so hätte
Abweisung der Beschwerde in merito einzutreten. Solange jedoch das
„freie Ermessen“ der Verwaltungsbehörden als Grund der Unzuständigkeit
des Verwaltungsgerichtshofes formulirt ist, sind die in der vorliegenden
Schrift mit Recht beklagten Unzukömmlichkeiten überhaupt kaum zu vermeiden.
Prazäk.