Metadata : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

406  Die  Bildung

malismus  und  gedankenträgen  Schlendrian;  jeden  Falles  aber  rathlos  sein
gegenüber  von  neuen  Fragen,  von  Veränderungen  der  Verhältnisse  und
Bedürfnisse,  unfälig  zur  Entwerfung  von  Idealen  und  zur  Einführung  durchgreifender
  und  verwickelter  Verbesserungen.  Es  ist  also  Sache  des  Staates
zu  bestimmen,  welcherlei  Kenntnisse  er  von  den  verschiedenen  Gattungen
seiner  Verwaltungsbeamten  verlangt,  so  wie  die  Möglichkeit  zu  Erwerbung
dieser  Kenntnisse  zu  schaffen,  so  ferne  die  bereits  vorlaudenen  Bildungsgelegenheiten
  dazu  nicht  hinreichen.

Nichts  ist  einfacher  und  einleuchtender  als  dieses  Alles,  und  man  sollte
daher  erwarten,  dass  schon  längst  das  Nötbige  geschelien  sei.  Dem  ist  aber
durchaus  nicht  so;  mit  Ausnalıme  weniger  Staaten  herrscht  vollständige
Unklarheit  darüber,  welche  Bildung  von  einem  Verwaltungsbeamten  zu  verlangen
  sei,  und  ist  daher  auch  gar  nichts  oder  ganz  ungenügendes  zu  ihrer
möglichen  Erlangung  geschehen.  Vielleicht  sind  durch  Gewohnheit  oder
Verordnung  bestimmte  Verlangen  an  die  Brauchbarkeit  der  untergeordneten
Diener  gestellt;  allein  die  so  nahe  liegende  Wahrheit,  dass,  wenn  die  Verwaltung
  gut  sein  soll,  die  höheren  Beamten  eine  zweckentsprechende,  gründliche,
  wissenschaftliche  Bildung  haben  müssen,  wird  fast  nirgends  anerkannt,
wenigstens  wird  nicht  darnach  gehandelt.  Der  Mangel  an  Logik  und  der
daraus  sich  ergebende  Zustand  der  Dinge  ist  in  der  That  beschänend.

Es  sind  itzt  weit  melır  als  hundert  Jahre,  dass  Montesquieu  seinen
berühmten  Satz  aufstellte,  die  richterliche  Gewalt  sei  eine  von  der  vollziehenden
  wesentlich  verschiedene  Funktion  des  Staates  und  erfordere  eine
vollständige  Trennung  beider.  So  schnell  diese  Lehre,  selbst  über  die
Gränzen  ihres  richtigen  Verständnisses  hinaus,  angenommen  wurde,  50
dauerte  es  doch  sehr  lange,  bis  die  Folgerungen  für  das  praktische  Leben
daraus  gezogen  wurden,  und  namentlich  begieng  man  den  kaum  begreiflichen
Fehler,  zwar  allmählig  die  Rechtspflege  selbstständig  zu  stellen  und  sie
gegen  Eingriffe  der  Verwaltung  zu  sichern,  nicht  aber  daran  zu  denken,
dass  eben  so  gut  auch  die  Verwaltung  vollständig  von  der  Justiz  zu  trennen
und  in  dem  ihr  eigenen  Gebiete  gegen  die  Uebergriffe  derselben  zu  bewabren
sei.  Noch  weniger  kam  man  zu  der  Einsicht,  dass  zu  einer  richtigen  Erfüllung
  der  Aufgaben  der  Verwaltung  auch  eine  besondere  für  den  besonderen
Zweck  berechnete  Bildung  erforderlich  sei.  Für  die  Ausübung  der  richterlichen
  Funktionen  war  eine  Aenderung  oder  Erweiterung  der  bisherigen
Studieneinrichtungen  nicht  nothwendig,  da  bereits  Unterricht  in  der  Rechtswissenschaft
  bestand;  also  gieng  man  gedankenlos  auch  in  Betreff  der  Verwaltung
  über  die  Bildungssorge  weg.

Selbst  in  Frankreich,  dom  Lande  der  systematischen  Organisationen,
ging  Alles  langsam  und  unvollständig.  Erst  die  constituirende  Versammlung
fasste  auch,  neben  der  Neugestaltung  der  Gerichte,  die  Verwaltung  ins