406 Die Bildung
malismus und gedankenträgen Schlendrian; jeden Falles aber rathlos sein
gegenüber von neuen Fragen, von Veränderungen der Verhältnisse und
Bedürfnisse, unfälig zur Entwerfung von Idealen und zur Einführung durchgreifender
und verwickelter Verbesserungen. Es ist also Sache des Staates
zu bestimmen, welcherlei Kenntnisse er von den verschiedenen Gattungen
seiner Verwaltungsbeamten verlangt, so wie die Möglichkeit zu Erwerbung
dieser Kenntnisse zu schaffen, so ferne die bereits vorlaudenen Bildungsgelegenheiten
dazu nicht hinreichen.
Nichts ist einfacher und einleuchtender als dieses Alles, und man sollte
daher erwarten, dass schon längst das Nötbige geschelien sei. Dem ist aber
durchaus nicht so; mit Ausnalıme weniger Staaten herrscht vollständige
Unklarheit darüber, welche Bildung von einem Verwaltungsbeamten zu verlangen
sei, und ist daher auch gar nichts oder ganz ungenügendes zu ihrer
möglichen Erlangung geschehen. Vielleicht sind durch Gewohnheit oder
Verordnung bestimmte Verlangen an die Brauchbarkeit der untergeordneten
Diener gestellt; allein die so nahe liegende Wahrheit, dass, wenn die Verwaltung
gut sein soll, die höheren Beamten eine zweckentsprechende, gründliche,
wissenschaftliche Bildung haben müssen, wird fast nirgends anerkannt,
wenigstens wird nicht darnach gehandelt. Der Mangel an Logik und der
daraus sich ergebende Zustand der Dinge ist in der That beschänend.
Es sind itzt weit melır als hundert Jahre, dass Montesquieu seinen
berühmten Satz aufstellte, die richterliche Gewalt sei eine von der vollziehenden
wesentlich verschiedene Funktion des Staates und erfordere eine
vollständige Trennung beider. So schnell diese Lehre, selbst über die
Gränzen ihres richtigen Verständnisses hinaus, angenommen wurde, 50
dauerte es doch sehr lange, bis die Folgerungen für das praktische Leben
daraus gezogen wurden, und namentlich begieng man den kaum begreiflichen
Fehler, zwar allmählig die Rechtspflege selbstständig zu stellen und sie
gegen Eingriffe der Verwaltung zu sichern, nicht aber daran zu denken,
dass eben so gut auch die Verwaltung vollständig von der Justiz zu trennen
und in dem ihr eigenen Gebiete gegen die Uebergriffe derselben zu bewabren
sei. Noch weniger kam man zu der Einsicht, dass zu einer richtigen Erfüllung
der Aufgaben der Verwaltung auch eine besondere für den besonderen
Zweck berechnete Bildung erforderlich sei. Für die Ausübung der richterlichen
Funktionen war eine Aenderung oder Erweiterung der bisherigen
Studieneinrichtungen nicht nothwendig, da bereits Unterricht in der Rechtswissenschaft
bestand; also gieng man gedankenlos auch in Betreff der Verwaltung
über die Bildungssorge weg.
Selbst in Frankreich, dom Lande der systematischen Organisationen,
ging Alles langsam und unvollständig. Erst die constituirende Versammlung
fasste auch, neben der Neugestaltung der Gerichte, die Verwaltung ins