122 Nr. 12. 1914.
schluß der Wehrbeitragsliste erfolgt. Auch ist diese Befreiung
nicht davon abhängig, daß der Beitragspflichtige erklärt, er habe
sein Vermögen oder Einkommen früher zu niedrig angegebenz sie
tritt vielmehr lediglich auf Grund der Tatsache ein, daß er nun-
mehr richtig deklariert hat.“)
Sofern in der Vermögenserklärung nur Angaben zu wiederholen sind, die in der
zur mecklenburgischen Ergänzungssteuer für das Steuerjahr 1914/15 abgegebenen Ver-
mögensanzeige gemacht worden sind, so genügt es, wenn hierauf mit der ausdrücklichen
Erklärung Bezug genommen wird, daß die dort gemachten Angaben dem Vermögens-
stand vom 31. Dezember 1913 entsprechen. ·
Die Beitragspflichtigen haben an einer richtigen Veranlagung zum Wehrbeitrag
wegen der späteren Veranlagung zur Besitzsteuer selbst ein wesentliches Interesse.
Wegen der Vorauszahlung von Beiträgen und der Leistung freiwilliger Beiträge
wird auf § 51 Abs. 2 des Gesetzes und die umseitig abgedruckten Ausführungsbestim-
mungen des Bundesrats (5§ 63, 64) verwiesen.
Ein Beitragspflichtiger, der von mehreren Behörden zur Abgabe einer Ver-
mögenserklärung aufgefordert wird, ist nur verpflichtet, einer Behörde die Vermögens-
erklärung abzugeben; er hat aber den anderen Behörden mitzuteilen, daß und welcher
Behörde er eine Vermögenserklärung abgegeben hat.
(Die Au sorderung 1 aus die erste Seite elnes Bogens zu drucken. Auf Seite 2, 3, 4 flnd die
in der Anmer 8n. zu Muster A angegebenen Bestimmungen —
*) Dleser Satz muß im Formular durch sette Schrift besonders hervorgehoben werden.