Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

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Die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Nachsteuer  sowie  der  Hinterziehungsstrafen
  geht  auch  auf  die  Erben  des  Zuwiderhandelnden  über,  dergestalt,  daß  diese
solche  auch  dann  zu  entrichten  schuldig  sind,  wenn  die  Hinterziehung  erst  nach  dem
Ableben  des  Zuwiderhandelnden  entdeckt  wird.  Jedoch  haften  die  Erben  nur  auf
Höhe  ih#es  „Erbamtkeil.

s  Recht  des  Staates  auf  Nachzahlung  der  hinterzogenen  Steuerbeträge
mrrs  einer  zehnjährigen  Verjährung.

Die  Festsetzung  der  Nachsteuer  90½  dem  Vorsipenden  des  Landesausschusses
zu,  gegen  dessen  Entscheidung  nur  Verufung  an  Fürstliche  Landesregierung  zulässig  ist.
8  48.

Steuerpflichtige,  welche  bei  der  Einschäbung  übergangen  oder  in  eine  niedrigere
  Stufe  eingeschätzt  worden  sind,  als  dies  nach  ihrem  Einkommen  zufolge  des
Gesetzes  hätte  geschehen  sollen,  sind  zur  Nachzahlung  des  der  Landeskasse  dadurch
enttogenen  „Witrage  auch  dann  verpflichtet,  wenn  eine  Hinterziehung  nicht  vorliegt.

fzr  Anspruch  auf  Nachzahlung  unterliegt  einer  zehnjährigen  Verjährung
und  geht  dee  Verbindlichkeit  zur  Nachzahlung  auch  auf  die  Erben  über.

§7  19.

Wenn  bei  dem  Vorhandensein  einer  Hinterziehung  der  Schuldige  nicht  zu
der  in  §  46  nachgelassenen  freiwilligen  Bezahlung  sich  herbeiläßt,  so  hat  das  Fürstliche
  Landrathsamt  den  Betrag  der  zu  erlegenden  Geldstrafe  sowie  der  etwa  nachzuzgahlenden
  Stiener  durch  einen  Strafbescheid  festzusetzen,  welcher  den  Vorschriften
in  §  159  ul.  2  der  Strafprozeßordnung  vom  1.  Februar  1877  entsprechen  muß.

Gegen  diesen  Strafbescheid  findet  ein  Rechtsmittel  im  Verwaltungsweg
nicht  statt.

Wird  auf  gerichtliche  Entscheidung  angetragen,  so  hat  Fürstliches  Landrathsamt
  die  Akten  an  die  zuständige  Staatsanwaltschaft  zu  übersenden,  sofern  nicht  etwa
die  Zurücknahme  des  erlassenen  Bescheides  angezeigt  erscheint.

Veranlagung  für  die  Erhebung  von  Umlagen  zu
Gemeindezwecken.
8  50.

Behufs  Erhebung  von  Umlagen,  welche  Gemeinden  und  andere  öffentliche
Verbände  (3.  B.  Kirch=  und  Schulgemeinden  u.  s.  w.)  nach  dem  Maßstabe  der  staatlichen
  Einkommenstener  aufzubringen  haben,  ist  auch  das  Einkommen  der  nach  §  4
sub  c.  von  der  Einkommenstener  befreiten  Personen  nach  bewirkter  Einschätzung
durch  die  Einschäßungskommission  Seiten  des  Landesausschusses  unter  Anwendung
der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu  veranlagen.