Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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Gesetzsammlung

für

das  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie.

(Ansgeeben  den  1.  —  —1

26.  Regi  8.  Bekanntmach  vom  29.  W  1873,  die  Ertheilung
der  Rechte  einer  juristischen  Person  an  die  interstühungekast  für  bedürftige
Schüler  der  höheren  Bürgerschule  zu  Greiz
belressend.

 

 

Mittelst  Höchstlandesherrlicher  Signatur  vom  23.  Juli  d.  J.  sind  der  „Unterstützungskasse
  *  bedürftige  Schüler  an  der  höheren  Birerschule  zu  Greiz“  auf  geschehenes  Ansuchen
  die  Rechte  einer  juristischen  Person  ertheilt  worde

Dies  wird  andurch  zur  öffentlichen  Kennntniß  r!n“°  t.

Greiz,  den  29.  August  1873

Firrstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
Mensel.

Merz-27.

  Regierungsverordnung  vom  10.  September  1873,  den  Transport
von  Schießpulver  und  Dynamit

Nachdem  sich  das  dringende  Bedürfniß  herausgestellt  hat,  im  Interesse  der  öffentlichen
  Sicherheit  genaue  Beslimmungen  in  Betreff  des  Transports  von  Schießpulver  und
Dynamit  zu  treffen,  so  wird  zu  diesem  sunre  das  Folgende  verordnet.

8.  1.

Bei  der  Versendung  von  Schießpulver  "  die  größte  Vorsicht  anzuwenden,  namentlich
  dürsen  die  Tonnen,  welche  Pulver  enthalten,  nicht  geschoben  oder  gerollt,  sondern  nur
gehoben  und  getragen  werden.  Auch  dürfen  sie  nicht  auf  die  bloße  Erde,  sondern  müssen
stets  auf  Decken  gelegt  werden.  Das  zu  versendende  Pulver  muß  bei  Quantitäten  von

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