Nr. 16. 1914. 159
spielsweise folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden: Zeit der Eintragung, Zeit der
Approbation, Lebensalter, Niederlassungszeit in dem Bezirk, Lage der Wohnung, Üüber-
lastung durch kassenärztliche oder ähnliche Tätigkeit, bei Spezialärzten Nachweis der
Ausbildung, längere Tätigkeit als Assistenzarzt in Krankenhäusern.
Die Entscheidung des Ausschusses ist dem Kassenvorstand und dem ausgewählten
Arzte durch das Versicherungsamt mitzuteilen.
Die Kasse kann den ausgewählten Arzt nur aus einem wichtigen Grunde ablehnen.
Wer ablehnt, hat dies dem anderen Beteiligten und dem Versicherungsamte binnen
einer Woche mitzuteilen. Lehnt ein Arzt ohne einen wichtigen Grund ab ober erklärt
er sich nicht binnen der angegebenen Frist, so macht das Versicherungsamt einen ent-
sprechenden Vermerk an der Stelle seiner Eintragung im Arztregister.
VIII. Besteht freie Arztwahl in dem Sinne, daß jeder Arzt, der Kassenpraxis
betreiben will, zugelassen werden muß, so ist er nach den mit den Kassen vereinbarten
Vertragsbedingungen zur Kassenpraxis zuzulassen. Das Versicherungsamt teilt jede
Neueintragung der Kasse mit, welche den eingetragenen Arzt zuzulassen hat, sobald er
sich den vereinbarten Vertragsbedingungen unterwirft.
IX. Der Ausschuß für die Auswahl der Arzte besteht aus mindestens je drei Ver-
tretern der Kassen und der Arzte.
Auf der Kassenseite sollen in der Regel verschiedene Kassenarten vertreten und
mindestens ein Kassenvertreter soll Arbeitgeber sein. Die nicht vertretene assenort
benennt einen Ersatzmann, der in den Fällen der Nummer XIII in den Ausschuß ein-
tritt. Vor der Wahl ruft der Vorsitzende des Versicherungsamts die Kassenvorstände
oder deren Bevollmächtigte zusammen zur Besprechung der Wahl und Herbeiführung
einer Verständigung über die zu wählenden Kassenvertreter. Wird eine Verständigung
nicht erzielt, so erfolgt die Wahl der Kasehrete nach den Grundsätzen der Ver-
hältniswahl mit gebundenen Listen. Die Zahl der Stimmen der einzelnen Kasse richtet
sich nach der Zahl ihrer Kassenmitglieder. Die Stimmen werden durch die Mitglieder
der Kassenvorstände abgegeben. Die Vertreter der Kassen müssen den Kassenorganen
angehören.
#n Arztevertreter werden ebenfalls nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
mit gebundenen Listen gewählt. Wahlberechtigt sind nur im Arztregister eingetragene
Arzte. Unter den Arztevertretern müssen die zur Kassenpraxis zugelassenen Arzte in
der Mehrheit sein. Wählbar sind auch andere im Bezirk wohnende Arzte.
Von beiden Parteien sind Stellvertreter in der erforderlichen Anzahl zu wählen.
Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre.
Das Oberversicherungsamt erläßt eine Wahlordnung.
X. Alle Angelegenheiten des Ausschusses gehen unter der Adresse des Versiche-
rungsamts. Dieses beruft auch den Ausschuß zu den Sitzungen.
XI. In den Sitzungen des Ausschusses führt abwechselnd ein Vertreter der Kassen
und ein Vertreter der Arzte den Vorsitz. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Über
den Vorsitz in der ersten Sitzung entscheidet das Los.
XII. In Streitfällen über Eintragung in das Arztregister (Nummer I und 11),
über Streichung oder Wiedereintragung in das Arztregister (Nummer V), über die
Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt (Nummer VII), über die Auswahl gemäß
Nummer VII und Zulassung gemäß Nummer VIII beschließt auf Antrag eines der