Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 16. 1914. 159 
spielsweise folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden: Zeit der Eintragung, Zeit der 
Approbation, Lebensalter, Niederlassungszeit in dem Bezirk, Lage der Wohnung, Üüber- 
lastung durch kassenärztliche oder ähnliche Tätigkeit, bei Spezialärzten Nachweis der 
Ausbildung, längere Tätigkeit als Assistenzarzt in Krankenhäusern. 
Die Entscheidung des Ausschusses ist dem Kassenvorstand und dem ausgewählten 
Arzte durch das Versicherungsamt mitzuteilen. 
Die Kasse kann den ausgewählten Arzt nur aus einem wichtigen Grunde ablehnen. 
Wer ablehnt, hat dies dem anderen Beteiligten und dem Versicherungsamte binnen 
einer Woche mitzuteilen. Lehnt ein Arzt ohne einen wichtigen Grund ab ober erklärt 
er sich nicht binnen der angegebenen Frist, so macht das Versicherungsamt einen ent- 
sprechenden Vermerk an der Stelle seiner Eintragung im Arztregister. 
VIII. Besteht freie Arztwahl in dem Sinne, daß jeder Arzt, der Kassenpraxis 
betreiben will, zugelassen werden muß, so ist er nach den mit den Kassen vereinbarten 
Vertragsbedingungen zur Kassenpraxis zuzulassen. Das Versicherungsamt teilt jede 
Neueintragung der Kasse mit, welche den eingetragenen Arzt zuzulassen hat, sobald er 
sich den vereinbarten Vertragsbedingungen unterwirft. 
IX. Der Ausschuß für die Auswahl der Arzte besteht aus mindestens je drei Ver- 
tretern der Kassen und der Arzte. 
Auf der Kassenseite sollen in der Regel verschiedene Kassenarten vertreten und 
mindestens ein Kassenvertreter soll Arbeitgeber sein. Die nicht vertretene assenort 
benennt einen Ersatzmann, der in den Fällen der Nummer XIII in den Ausschuß ein- 
tritt. Vor der Wahl ruft der Vorsitzende des Versicherungsamts die Kassenvorstände 
oder deren Bevollmächtigte zusammen zur Besprechung der Wahl und Herbeiführung 
einer Verständigung über die zu wählenden Kassenvertreter. Wird eine Verständigung 
nicht erzielt, so erfolgt die Wahl der Kasehrete nach den Grundsätzen der Ver- 
hältniswahl mit gebundenen Listen. Die Zahl der Stimmen der einzelnen Kasse richtet 
sich nach der Zahl ihrer Kassenmitglieder. Die Stimmen werden durch die Mitglieder 
der Kassenvorstände abgegeben. Die Vertreter der Kassen müssen den Kassenorganen 
angehören. 
#n Arztevertreter werden ebenfalls nach den Grundsätzen der Verhältniswahl 
mit gebundenen Listen gewählt. Wahlberechtigt sind nur im Arztregister eingetragene 
Arzte. Unter den Arztevertretern müssen die zur Kassenpraxis zugelassenen Arzte in 
der Mehrheit sein. Wählbar sind auch andere im Bezirk wohnende Arzte. 
Von beiden Parteien sind Stellvertreter in der erforderlichen Anzahl zu wählen. 
Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. 
Das Oberversicherungsamt erläßt eine Wahlordnung. 
X. Alle Angelegenheiten des Ausschusses gehen unter der Adresse des Versiche- 
rungsamts. Dieses beruft auch den Ausschuß zu den Sitzungen. 
XI. In den Sitzungen des Ausschusses führt abwechselnd ein Vertreter der Kassen 
und ein Vertreter der Arzte den Vorsitz. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Über 
den Vorsitz in der ersten Sitzung entscheidet das Los. 
XII. In Streitfällen über Eintragung in das Arztregister (Nummer I und 11), 
über Streichung oder Wiedereintragung in das Arztregister (Nummer V), über die 
Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt (Nummer VII), über die Auswahl gemäß 
Nummer VII und Zulassung gemäß Nummer VIII beschließt auf Antrag eines der
	        
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