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Staatsverfassungen und Staatsgewalten in internationaler Oinsicht.
die Gerichte in dem Maße von der höchsten Staatsstelle abhängig,
daß der absolut regierende Herrscher in eigener Person als letzte
Instanz Recht sprechen darf, so erscheint es zulässig, daß an Stelle
formaler Procedur die materielle bestimmte Entscheidung internationaler
Streitsachen im Wege der Vertragschließung voraus stipulirt
wird, wie ja auch das Staatsoberhaupt in absoluten Monarchien
zur Emanation einzelner Gesetzgebungsacte sich dem Auslande verpflichten
kann. Aehnlich liegen die Verhältnisse in solchen Staaten,
die den Grundsatz der Exterritorialität in Beziehung auf die Unterthanen
anderer Staaten zugelassen haben. Die Repräsentativorgane
solcher Staaten, deren Unterthanen vom Gerichtszwang einer fremden
Macht durch das Privilegium der Exterritorialität befreit find,
brauchen ihr Recht aus völkerrechtlichen Delicten nicht immer erst
vor den Gerichten zu suchen und können z. B. im Falle einer an
sich begründeten, directen oder subsidiären Haftpflicht, z. B. bei Tödtungen
von Gesandten oder Consuln, sofort an die executive Stelle des
schuldigen Staates herantreten.
Auch hinsichtlich mancher, ihrer Natur nach administrativer
Geschäste kann der Repräsentative des Staates
eine Beschränkung auferlegt sein. Dies ist beispielsweise
dann der Fall, wenn zwar formell dem Staatsoberhaupt — wie
auch in der Nordamerikanischen Union — das Recht Gesandte
zu ernennen, eingeräumt, bezüglich der gesandtschaftlich zu besetzenden
Stellen oder der Auswahl der zu berufenden Personen
dagegen ein Genehmigungsrecht anderer hoher Staatsbehörden vorgesehen
würde. Daß durch administrative Eigenmächtigkeit die internationale
Competenz formell richtig beglaubigter Gesandter zumal
dann nicht in Zweifel gestellt werden kann, wenn durch internes
Amtsgeheimniß die Beobachtung vorgeschriebener Formen verdeckt
wird, dürfte wohl allgemein angenommen werden. Zweifelhaft und
streitig könnte aber die Frage werden, ob durch Verhandlungen mit
solchen regelwidrig ernannten Agenten auswärtige Staaten in den
Stand gesetzt werden, Rechte zu erwerben, deren Wirkungen Über
die der freien Verfügung des formwidrig Ernennenden unterstellten
Sphäre hinausgehen.
Als administrative Beschränkung der repräsentativen
Machtorgane muß es auch angesehen werden, wenn diese
förmlich und ausdrücklich zur Berichterstattung in diplomatischen
Angelegenheiten verpflicht et und somit einer
Controlle unterstellt sind.“) Völkerrechtliche Consequenzen können
daraus kaum entstehen, es sei denn, daß man die Frage aufwerfen
wollte, wie sich die pflichtmäßige Bewahrung des diplomatischen Geheimnisses
zu dem Rechte der Kenntnißnahme anderer Behörden, zu