Full text : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Lehens-  Successions-  und  dergleichen  Fälle  zu  extendiren  ist,  als  wovon  iedesmahl
  der  Aclteste  das  Drittel  der  Intraden  zu  vermehrung  seines  praecipui  behält;
  Die  andere  Zwey  Drittel  derselben  aber  unter  Ihn  und  seine  Brüder  oder
Vettern  hinwiederumb  gleich  zu  theilen  und  hierdurch  der  abgefundenen  Herm
Deputate  mit  zu  augiren  seind,  Welche  Portiones  nach  außweiß  nachgesetzter
N°  X.  der  Regierende  Herr  seinen  Brudern  oder  Vettern  einzuantworten,  zuzustellen
  und  im  fall  Er  Ihnen  nicht  etwann  so  viel  an  in  Landüblicher  tax  gebrachten
  Güttern  oder  Erbzinnssen  eingeräumet  und  übergeben,  alle  Jahr  auf
Zwey  Termine  iedesmahl  die  Helfte  unfehlbar  und  richtig  gegen  Quittung  auszuhändigen
  schuldig:  Fs  werden  aber  die  bey  einem  und  dem  andern  Successions-Fall
  vorhandene  activa  und  das  allodium  deductis  deducendis,  soviel  in
diesem  Pacto  nicht  geändert,  unter  die  sämbtliche  succedirende  und  abzufindende
Herrm,  nach  Abzug  deßen,  waß  nach  außweiß  des  Geschlechts-VerEins  de  Anno
1668  8.  42.  und  57.  denen  Fräulein  Töchtern  und  Schwestern  competiret,  zugleich
  getheilet.
VIL

Jedoch  ist  dem  Regierenden  Herr  dasjenige,  was  Er  als  hiebevor  etwan
versezet,  aus  seinen  ersparten  oder  Räüthlich  zusammengehaltenen  Einkünfften
seiner  Herrschaft  hinwiederumb  reluiret,  und  einlöset,  oder  durch  militar-  und
Hof-Chargen  acquiriret  oder  durch  gute  Oeconomie  und  dergleichen  Zuläßige
Arth  der  Herrschafts  Intraden  steigert,  und  vermehret,  billich  alleine  zugönnen,
noch  solches  Zeit  seiner  Regierung  supervenirendes  emolumentum  mit  seinen  schon
abgefundenen  Brüdern  aufs  neue  zu  theilen  gehalten,  noch  diese  als  ein  augmentum
  Ihres  Deputats  zu  begehren  befugt,  maaßen  denn  Ihnen  wie  der  N°  XXVI
mit  mehrern  gedacht,  gleichfallß  dasjenige,  Waß  sie  auf  izt  gedachte  arth  oder
durch  Anwendung  eigener  Gelder  acquiriren,  als  Ihr  Eigenthumb  zu  Ihrer  freyen
Disposition  inter  vivos  et  mortuos  eben  wie  denen  Regierenden  Herren  gelaßen
wirdt.  .  .

IIX.

Damit  auch  die  abgefundenen  Herren  Ihres  Deputats  und  deßen  Lieferung
halber,  desto  mehr  assecuriret  seyn  mögen,  so  soll  Ihnen  an  ieden  Haupt  -  Landestheil
  und  deßen  pertinentien  die  General-Hypothee  cum  clausula  constituti
possessoris  et  pacto  exceutivo  cum  jure  electionis  zustehen,  Wie  Ihnen  dann  selbe
krafft  dieses  uf  das  beständigste  constituiret  und  verschrieben  wirdt,  Zu  welchem
ende  der  Regiereude  Herr  denn  Seine  Herrschafft  pfleglich  nutzen  und  die  vollige
Haußhaltung  mit  Beobachtung  des  Geschlechts-  Vereins  de  A°  1668  8.51.  alles
treuen  fleißes  dergestalt  adıninistriren  soll,  damit  vor  allen  Dingen  die  Publica
nach  Anleitung  der  Geschlechts-Verfassungen,  Wie  auch  des  bey  der  Hoch  Gräflichen
  Jiingern  Linie  aufgerichteten  Theilungs-Recessus  de  dato  Gera,  den  3.  December
  1647  und  absonderlichen  Vergleichs  de  dato  Schleiz,  den  3‘  Februarii
A°  1654  gebührend  unterhalten  und  die  dazu  gewidmeten  Intraden  unabbrüchig
dahin  verwendet,  Ingleichen  die  etwann  vorhandene  passiv-Schulden  und  deren
Zinnden  ohne  aufschwellung  nach  und  nach,  wie  auch  die  nachgebohrnen  Herren