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geltenden Bestimmungen in gemeinsamer Beratung aller Minister
entschieden werden müssen. Alle Gesetzentwürfe z. B., die unbedeutendsten
ebenso wie die wichtigsten, müssen, nachdem sie von
den Fachministern vorbereitet sind, erst noch vom Gesamtministerium,
sei es nach allseitiger schriftlicher Äußerung, sei es in sofortiger
mündlicher Beratung, festgestellt werden, ehe sie dem
König zur Genehmigung und Vollziehung unterbreitet werden
dürfen. — Es gibt ferner eine große Anzahl von Verwaltungsangelegenheiten,
welche unter allen Umständen im vereinigten
Staatsmisterium beraten werden müssen. Ebenso werden die
Ernennungen zu den höheren Staatsämtern aus allen Ressorts
zuvor zur Kenntnis und etwaigen Erwägung des Staatsministeriums
gebracht. Dasselbe ist ferner die höchste Instanz bei allen
Untersuchungen gegen Verwaltungsbeamte wegen amtlicher Vergehen.
Endlich sind dem Staatsministerium mehrere hohe Behörden,
Staatskommissionen und Institute unmittelbar unterstellt.
Alle diese mannigfachen Aufgaben, welche zwar für die Sicherung
einer geordneten Staatsverwaltung unerläßlich, großenteils aber
ohne höheres politisches Interesse sind, bilden für das Staatsministerium
und für die geschäftliche Oberleitung desselben eine
solche Fülle von täglichen Arbeiten und Verpflichtungen, daß die
regelmäßige Fürsorge für ihre Erledigung und die Teilnahme
an der Verantwortlichkeit für dieselben nicht wohl vereinbar ist
mit den umfassenden und erhabenen politischen Aufgaben,
welche Fürst Bismarck für das deutsche Volk durchzuführen übernommen
hat.
Wenn es deshalb geboten erschien, dem Reichskanzler die Geschäftslast
und zugleich die allseitige Mitverantwortlichkeit des
preußischen Minister=Präsidenten abzunehmen, so sollte ihm
dagegen nicht zugleich die oberste geistige und politische
Führerschaft des preußischen Ministeriums entzogen
werden.
Wenn Fürst Bismarck aufhört, das geschäftliche Präsidium
des Staatsministeriums zu führen, und im preußischen Ministerium
der äußeren Stellung nach und nur noch als auswärtiger