Volltext : Die Verfassung des Deutschen Reichs.

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geltenden  Bestimmungen  in  gemeinsamer  Beratung  aller  Minister
entschieden  werden  müssen.  Alle  Gesetzentwürfe  z.  B.,  die  unbedeutendsten
  ebenso  wie  die  wichtigsten,  müssen,  nachdem  sie  von
den  Fachministern  vorbereitet  sind,  erst  noch  vom  Gesamtministerium,
  sei  es  nach  allseitiger  schriftlicher  Äußerung,  sei  es  in  sofortiger
  mündlicher  Beratung,  festgestellt  werden,  ehe  sie  dem
König  zur  Genehmigung  und  Vollziehung  unterbreitet  werden
dürfen.  —  Es  gibt  ferner  eine  große  Anzahl  von  Verwaltungsangelegenheiten,
  welche  unter  allen  Umständen  im  vereinigten
Staatsmisterium  beraten  werden  müssen.  Ebenso  werden  die
Ernennungen  zu  den  höheren  Staatsämtern  aus  allen  Ressorts
zuvor  zur  Kenntnis  und  etwaigen  Erwägung  des  Staatsministeriums
  gebracht.  Dasselbe  ist  ferner  die  höchste  Instanz  bei  allen
Untersuchungen  gegen  Verwaltungsbeamte  wegen  amtlicher  Vergehen.
  Endlich  sind  dem  Staatsministerium  mehrere  hohe  Behörden,
  Staatskommissionen  und  Institute  unmittelbar  unterstellt.
Alle  diese  mannigfachen  Aufgaben,  welche  zwar  für  die  Sicherung
einer  geordneten  Staatsverwaltung  unerläßlich,  großenteils  aber
ohne  höheres  politisches  Interesse  sind,  bilden  für  das  Staatsministerium
  und  für  die  geschäftliche  Oberleitung  desselben  eine
solche  Fülle  von  täglichen  Arbeiten  und  Verpflichtungen,  daß  die
regelmäßige  Fürsorge  für  ihre  Erledigung  und  die  Teilnahme
an  der  Verantwortlichkeit  für  dieselben  nicht  wohl  vereinbar  ist
mit  den  umfassenden  und  erhabenen  politischen  Aufgaben,
welche  Fürst  Bismarck  für  das  deutsche  Volk  durchzuführen  übernommen
  hat.

Wenn  es  deshalb  geboten  erschien,  dem  Reichskanzler  die  Geschäftslast
  und  zugleich  die  allseitige  Mitverantwortlichkeit  des
preußischen  Minister=Präsidenten  abzunehmen,  so  sollte  ihm
dagegen  nicht  zugleich  die  oberste  geistige  und  politische
Führerschaft  des  preußischen  Ministeriums  entzogen
werden.

Wenn  Fürst  Bismarck  aufhört,  das  geschäftliche  Präsidium
des  Staatsministeriums  zu  führen,  und  im  preußischen  Ministerium
  der  äußeren  Stellung  nach  und  nur  noch  als    auswärtiger