Jur Lehre von der Privaturkundenfälschung. 135
Art. 266. „der auch von einer falschen Urkunde
wissentlich Gebrauch macht“ auf den Gebrauch der
durch einen andern gefälschten Urkunde zu beschränken,
und damit die weitere Annahme zu verknüpfen,
daß die vorausgehende Zeichnung der verbrecherischen
Handlung, u. d. W. „Wer — — auslöscht" —
auf jene Fälle gemünzt sei, wo der Fälscher die
eigene Benutzung des Falsum beabsichtigt. Der
Art. 266 sagt weiter nichts, als daß die Urkundenfälschung
alternative durch die Fälschung im materiellen
Sinne des Wortes oder auch durch den wissentlichen
Gebrauch des Falschen verschuldet werde,
und überläßt somit die Beurtheilung der Frage,
wann das eine oder das andere zur Pollendung genüge,
beziehungsweise erforderlich sei, dem durch
anderweitige Erwägungen geleiteten richterlichen Ermessen.
dir diese Erwägung muß aber der Zusammenhang
der Ptnrkuntdenhlschun mit dem Gattungsbegriff
des Betruges und den allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen über die Vollendung des
letzteren überhaupt ohne Zweifel den Hauptanhaltpunkt
geben.
In ähnlicher Weise verfährt der Gesetzgeber
auch im Art. 265. Hier werden unter den ausgezeichneten
Betrügern zweiten Grades u. a. auch hervorgehoben:
„Kaufleute u. s. w., welche die bei
ihnen käuflichen Nahrungsmittel durch schädliche Dinge
verfälschen.“ — Es wird schwerlich Jemanden
einfallen, diese Bestimmung buchstäblich in dem Sinne
zu nehmen, daß der Gesetzgeber damit den materiellen
Akt der Waarenverfälschung als Vollendung des
Delikts bezeichnen wollte. Zu denjenigen, deren
„Betrug mit einer Gefahr für Gesundheit oder Leben
Anderer verbunden ist“, was der Art. 265 unter
Nr. I als Prinzip voranstellt — gehören die Kaufleute
sicher erst dann, wenn sie das Gefälschte als
ächt verkaufen und an den Mann zu bringen suchen.