Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXII. Band. (22)

Jur  Lehre  von  der  Privaturkundenfälschung.  135

Art.  266.  „der  auch  von  einer  falschen  Urkunde
wissentlich  Gebrauch  macht“  auf  den  Gebrauch  der
durch  einen  andern  gefälschten  Urkunde  zu  beschränken,
  und  damit  die  weitere  Annahme  zu  verknüpfen,
daß  die  vorausgehende  Zeichnung  der  verbrecherischen
Handlung,  u.  d.  W.  „Wer  —  —  auslöscht"  —
auf  jene  Fälle  gemünzt  sei,  wo  der  Fälscher  die
eigene  Benutzung  des  Falsum  beabsichtigt.  Der
Art.  266  sagt  weiter  nichts,  als  daß  die  Urkundenfälschung
  alternative  durch  die  Fälschung  im  materiellen
  Sinne  des  Wortes  oder  auch  durch  den  wissentlichen
  Gebrauch  des  Falschen  verschuldet  werde,
und  überläßt  somit  die  Beurtheilung  der  Frage,
wann  das  eine  oder  das  andere  zur  Pollendung  genüge,
  beziehungsweise  erforderlich  sei,  dem  durch
anderweitige  Erwägungen  geleiteten  richterlichen  Ermessen.
  dir  diese  Erwägung  muß  aber  der  Zusammenhang
  der  Ptnrkuntdenhlschun  mit  dem  Gattungsbegriff
  des  Betruges  und  den  allgemeinen  gesetzlichen
  Bestimmungen  über  die  Vollendung  des
letzteren  überhaupt  ohne  Zweifel  den  Hauptanhaltpunkt
  geben.

In  ähnlicher  Weise  verfährt  der  Gesetzgeber
auch  im  Art.  265.  Hier  werden  unter  den  ausgezeichneten
  Betrügern  zweiten  Grades  u.  a.  auch  hervorgehoben:
  „Kaufleute  u.  s.  w.,  welche  die  bei
ihnen  käuflichen  Nahrungsmittel  durch  schädliche  Dinge
verfälschen.“  —  Es  wird  schwerlich  Jemanden
einfallen,  diese  Bestimmung  buchstäblich  in  dem  Sinne
zu  nehmen,  daß  der  Gesetzgeber  damit  den  materiellen
  Akt  der  Waarenverfälschung  als  Vollendung  des
Delikts  bezeichnen  wollte.  Zu  denjenigen,  deren
„Betrug  mit  einer  Gefahr  für  Gesundheit  oder  Leben
  Anderer  verbunden  ist“,  was  der  Art.  265  unter
Nr.  I  als  Prinzip  voranstellt  —  gehören  die  Kaufleute
  sicher  erst  dann,  wenn  sie  das  Gefälschte  als
ächt  verkaufen  und  an  den  Mann  zu  bringen  suchen.