Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Verkehr  mit  Futtermitteln.

Bekanntmachung,
betreffend  Anderung  der  Derordnung  über  den  Verkehr
mit  Kraftfuttermitteln  vom  28.  Juni  1915.

Vom  1.  Mai  1916.
es  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen
  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914.)

Artikel  1.
Im  §12  Abs.  2  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Kraftfuttermitteln  vom
28.  Juni  1915  werden  die  Worte  „selbst  oder  deren  Rohstoffe“  gestrichen.
Artikel  2.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Text  der  Verordnung  über  den  Verkehr
mit  Kraftfuttermitteln  vom  28.  Juni  1915,  wie  er  sich  aus  den  Anderungen  durch  die
Verordnungen  und  Bekanntmachungen  vom  5.  August  1915,  19.  August  1915,
13.  September  1915,  8.  November  1915,  19.  Dezember  1915,  16.  März  1916,  24.  März
1916  und  durch  den  Artikel  1  dieser  Verordnung  ergibt,  in  fortlaufender  Nummerfo
  ge  der  Paragraphen  und  unter  fortlaufender  Numerierung  der  im  §  1  genannten
Gegenstände  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  bekanntzumachen.

Artikel  3.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

(Auf  Grund  d

Bekanntmachung
über  die  Kbänderung  der  Knordnungen  zu  der
Bekanntmachung  über  zuckerhaltige  Juttermittel
vom  25.  September  1915,  vom  25.  September  1915.

Vom  30.  Mai  1916.

Artikel  I.

Alsatz  2  und  3  des  §  2  der  Anordnungen  zu  der  Bekanntmachung  über  zuckerhaltige
  Futtermittel  vom  25.  September  1915  werden  wie  folgt  abgeändert:

Bei  Lieferung  in  Leihsäcken  ist  für  die  ersten  14  Tage  eine  Vergütung  von  15  Pf.
auf  je  50  kg  Rohzucker  oder  Zuckerfutter,  von  15  Pf.  auf  je  50  kg  Melassefutter  und
von  25  Pf.  auf  je  50  kg  Schnitzel  und  getrocknete  Zuckerrüben  sowie  für  jeden  folgenden
  Tag  eine  Vergütung  von  ¾  Pf.  auf  je  50  kg  Rohzucker,  Zuckerfutter  und
Melassefutter  oder  1  Pf.  auf  je  50  kg  Schnitzel  und  getrocknete  Zuckerrüben  zu  zahlen.

Sind  die  Säcke  nicht  binnen  drei  Wochen  zurückgeliefert,  so  sind  die  Verlader
auch  berechtigt,  unter  Fortfall  jeglicher  Leihgebühr  die  Säcke  zu  einem  Preise  von
1  M.  auf  je  50  kg  Rohzucker  und  Zuckerfutter,  von  1,20  M.  auf  je  50  kg  Melassefutter,
von  3  M  auf  je  50  kg  getrocknete  Zuckerrüben  und  von  3  M.  auf  je  50  kg  Schnitzel
in  Rechnung  zu  stellen.

Artikel  II.

Diese  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kreft.

 

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