240 Nr. 21. 1914.
82.
Werden giftige Stoffe zur Vertilgung der Hamster verwendet, so sind
die Vorschriften des § 3 Nr. 11 der Verordnung vom 2. September 1879,
betreffend die Bestrafung der Feldfrevel, der Ergänzungsverordnung vom
10. Juni 1892 und der Verordnung üÜber den Verkehr mit Giften vom
13. April 1895 zu beachten.
g 8.
Im Falle der Bereitstellung allgemeiner Landesmittel zur Gewährung
von Fangprämien werden die näheren Vorschriften über die Verteilung der
Prämien von Unserem Ministerium des Innern erlassen.
Das Ministerium kann daneben für einzelne oder mehrere Feldmarken
besondere Anordnungen treffen, wenn zur wirksamen Bekämpfung der Hamster-
plage weitere Vertilgungsmaßregeln erforderlich erscheinen.
8 4.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder gegen
die auf Grund dieser Verordnung getroffenen landespolizeilichen Anordnungen
werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, aushülflich mit Haft bis zu
14 Tagen, bestraft.
Die Strafe kann durch polizeiliche Verfügung festgesetzt werden.
8 6.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1914 in Kraft.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 26. März 1914.
Friedrich Franz.
C. Graf von Bassewitz-Levetzow. A. von Pressentin. Langfeld.