Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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.  wenn  die  Uebermittelung  brieflich  ersolgt,  die  Taxe  für  einen  einfachen  Einschreibbrief;

2.  wenn  die  Uebermittelung  auf  telegraphischem  Wege  geschieht,  die  Taxe  des  Telegramms
  nach  dem  gewöhnlichen  Tarif.
VI  Ist  die  Sendung  noch  nicht  abgegangen,  so  wird  von  der  Postanstalt  das  Franko
bei  Rückgabe  des  Briefumschlages  oder  der  Begleitadresse  erstattet.
VII  Ist  die  Sendung  bereits  abgesandt,  so  finden  hinsichtlich  der  Portoerhebung  für
die  Rückbeförderung  dieselben  Bestimmungen  wie  bei  einer  gewöhnlichen  Rücksendung  (§  45  vVIl.)
mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  das  Rückporto  eintretendenfalls  nach  der  wirklich  zurückgelegten
  Beförderungsstrecke  berechnet  wird.
836.
ushänhipng  1  Auch  an  einem  Unterwegsorte  kann  die  Aushändigung  einer  Sendung  an  einen  sich
zungenn  —  de  gehörig  ausweisenden  Empfänger  stattfinden,  soferne  keine  dem  Beamten  bekannte  Bedenken
Unterwegs  entgegenstehen  und  keine  Störung  des  Dienstes  herbeigeführt  wird.
orten  .  Das  Porto  wird  nach  Maßgabe  der  wirklich  stattgehabten  Beförderung  berechnet.
Eine  Erstattung  von  Porto  für  frankirte  Sendungen  findet  nicht  statt.

§  37.
Herstellung  1  Hat  der  Siegel=  oder  sonstige  Verschluß  einer  Sendung  sich  gelöst,  so  wird  derselbe
Verschlusses  von  dem  Postbeamten  unter  Beidrückung  des  Postsiegels  und  Hinzufügung  der  Namenszund
  oi  unterschrift  des  Postbeamten  wiederhergestellt.
durch  die  Post-  II  Ist  durch  die  gänzliche  Lösung  des  Siegels  oder  anderweiten  Verschlusses  einer
Sendung  mit  baarem  Geld  oder  mit  geldwerthen  Papieren  die  Herausnahme  des  Inhalts
der  Sendung  möglich  geworden,  so  wird  vor  Herstellung  des  Verschlusses  erst  festgestellt,  ob
der  angegebene  Betrag  der  Sendung  noch  vorhanden  ist.

Ill  Bei  Postanstalten,  bei  welchen  zwei  oder  mehrere  Beamte  zugleich  im  Dienst  anwesend
  sind,  wird  zur  Herstellung  des  Verschlusses  und  zur  Feststellung  des  Inhalts  sofort
ein  zweiter  Beamter  als  Zeuge  hinzugerufen.  Ist  ein  zweiter  Beamter  nicht  im  Dienst,
jedoch  ein  Postunterbeamter  zugegen,  so  wird  dieser  als  Zeuge  hinzugezogen.

IV  Hat  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  ein  anderweiter  Verschluß  der  Sendung
stattgesunden,  so  ist  —  wenn  es  sich  um  Briefe  mit  Werthangabe  oder  um  Packete  mit
oder  ohne  Werthangabe  handelt  —  bei  Ankunft  der  Sendung  am  Bestimmungsort  der
Empfänger  davon  in  Kenntniß  zu  setzen  und  zu  ersuchen,  zur  Eröffnung  der  Sendung  in
Gegemwart  eines  Postbeamten  im  Postdienstzimmer  innerhalb  der  zu  bestimmenden  Frist  sich
einzufinden.  Etwaige  Eriunerungen,  welche  der  erschienene  Empfänger  bei  Eröffnung  der
Sendung  gegen  deren  Inhalt  erhebt,  sind  in  die  Verhandlung  aufzunehmen,  durch  welche