Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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An  diese  dritte  Regierung  hat  jede  der  betheiligten  Regierungen  jedesmal  nur  eine
Darlegung  der  Sachlage,  wovon  der  anderen  Regierung  eine  Abschrift  nachrichtlich  mitzutheilen
  ist,  in  kürzester  Zeit  einzusenden.

Bis  die  schiedsrichterliche  Entscheidung  erfolgt,  gegen  deren  Inhalt  von  keinem  Theile
eine  weitere  Einwendung  zulässig  ist,  hat  derjenige  Staat,  in  dessen  Gebiet  das  auszuweisende

  Indioiduum  beim  Entstehen  der  Differenz  sich  befunden,  die  Verpflichtung,  dasselbe
in  seinem  Gebiete  zu  behalten.

§  16.  Vorstehende,  zweimal  gleichlautend  ausgefertigte  Uebereinkunft  soll  in  den

Staaten  der  beiden  contrahirenden  Theile  zur  genauesten  Befolgung  öffentlich  bekannt  gemacht
  werden.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  von  den  unterzeichneten  Ministerien  mit  Allerhöchster  Genehmigung
  die  gegenwärtige,  gegen  eine  gleichlautende  Urkunde  des  Königlich  Würtembergischen

  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten  auszuwechselnde  Erklärung  ausgestellt
worden.

Dresden,  den  16ten  März  1846.

Die  Königlich  Sächsischen  Ministerien  der  auswärtigen
Angelegenheiten  und  des  Innern.

½
S
16.)  Verordnung,
die  besondere  Verpflichtung  der  Güter=  und  Rechtsvertreter  betreffend:
vom  7ten  Mai  1846.
W.  Friedri  .»
IR,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König

von  Sachsen  2c.  2c.  2c.

haben  in  Uebereinstimmung  mit  dem  von  Unseren  getreuen  Ständen  geschehenen  Antrage
für  angemessen  erachtet,  in  Beziehung  auf  die  bisher  bestandene  besondere  Verpflichtung
der  als  Güter=  oder  Rechtsvertreter  im  Concursprocesse,  sowie  außerhalb  desselben,  zu  bestellenden
  Advocaten,  Folgendes  zu  verordnen:

(gez.)  von  Zeschau.  (gez.)  von  Falkenstein.