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nicht mehr souverän; durch Gründung der Staatenverbindung
haben sie eine höhere, über ihnen stehende Gewalt
anerkannt.
Es besitzen nun allerdings die Staatenverbindungen
immer nur eine beschränkte Competenz; daher liegt der
Gedanke nahe, den Einzelstaaten, wenn auch keine volle,
doch wenigstens eine beschränkte Souveränetät,
d.h. eine Souveränetät für diejenigen Gebiete zuzusprechen,
auf welche sich die Befugnisse der Staatenverbindung
nicht erstrecken.!) Aber die beschränkte Competenz
der Staatenverbindung schliesst noch nicht ohne Weiteres
diebeschränkte Souveränetät derEinzelstaaten ein;
dazu gehört noch etwas Anderes, dass nämlich den Einzelstaaten
diejenigen Herrschaftsrechte, welche ihnen belassen
sind, ohne ihre Einwilligung nicht entzogen werden
können. Wenn irgend eine Gewalt existirt, welche zu
einer solchen Entziehung verfassungsmässig befugt erscheint,
so erkennen die Einzelstaaten auch in Bezug auf
ihre Reservatrechte eine Herrschaft über sich an, sind
also überhaupt nicht mehrsouverän, nicht einmal
beschränkt souverän.
Es gestatten nun aber sowohl die nordamerikanische,
als die schweizerische Bundesverfassung Erweiterungen
der Rechte der Bundesgewalt auf dem Wege der Verfassungsänderung.
Die nordamerikanische Verfassung
Art. V. setzt Folgendes fest:
„Der Congress wird jedesmal, wenn zwei Drittel der
beiden Häuser es für nöthig erachten, Verbesserungen
dieser Verfassung vorschlagen oder er wird auf Verlan-1)
Diese Auffassung habe ich selbst in meinen „Grundzügen des norddeutschen
Bundesrechtes‘‘ Leipzig 1868, S. 3 ff. vertreten.