Full text : Staatsrechtliche Erörterungen über die deutsche Reichsverfassung.

6

nicht  mehr  souverän;  durch  Gründung  der  Staatenverbindung
  haben  sie  eine  höhere,  über  ihnen  stehende  Gewalt
  anerkannt.

Es  besitzen  nun  allerdings  die  Staatenverbindungen
immer  nur  eine  beschränkte  Competenz;  daher  liegt  der
Gedanke  nahe,  den  Einzelstaaten,  wenn  auch  keine  volle,
doch  wenigstens  eine  beschränkte  Souveränetät,
d.h.  eine  Souveränetät  für  diejenigen  Gebiete  zuzusprechen,
auf  welche  sich  die  Befugnisse  der  Staatenverbindung
nicht  erstrecken.!)  Aber  die  beschränkte  Competenz
der  Staatenverbindung  schliesst  noch  nicht  ohne  Weiteres
diebeschränkte  Souveränetät  derEinzelstaaten  ein;
dazu  gehört  noch  etwas  Anderes,  dass  nämlich  den  Einzelstaaten
  diejenigen  Herrschaftsrechte,  welche  ihnen  belassen
  sind,  ohne  ihre  Einwilligung  nicht  entzogen  werden
können.  Wenn  irgend  eine  Gewalt  existirt,  welche  zu
einer  solchen  Entziehung  verfassungsmässig  befugt  erscheint,
  so  erkennen  die  Einzelstaaten  auch  in  Bezug  auf
ihre  Reservatrechte  eine  Herrschaft  über  sich  an,  sind
also  überhaupt  nicht  mehrsouverän,  nicht  einmal
beschränkt  souverän.

Es  gestatten  nun  aber  sowohl  die  nordamerikanische,
als  die  schweizerische  Bundesverfassung  Erweiterungen
der  Rechte  der  Bundesgewalt  auf  dem  Wege  der  Verfassungsänderung.
  Die  nordamerikanische  Verfassung
Art.  V.  setzt  Folgendes  fest:

„Der  Congress  wird  jedesmal,  wenn  zwei  Drittel  der
beiden  Häuser  es  für  nöthig  erachten,  Verbesserungen
dieser  Verfassung  vorschlagen  oder  er  wird  auf  Verlan-1)

  Diese  Auffassung  habe  ich  selbst  in  meinen  „Grundzügen  des  norddeutschen
  Bundesrechtes‘‘  Leipzig  1868,  S.  3  ff.  vertreten.