Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868.  79

den  bisherigen  Königlich  Preußischen  Consul  Herrn  von  Brandt  für  Japan
mit  dem  Sitze  in  Jocuhama.  ·

DieindicsanäavemundPlähcnvothandcnmLandesconfulqtestadmitdem
1.  Januar  d.  J.  aufgehoben.

Gleichzeitig  hat  der  Herr  Bundeskanzler  auf  Grund  der  Bestimmung  im  8.  23
des  Gesehes,  betreffend  die  Organisation  der  Bundesconsulate,  sowie  die  Amtoͤrechte
und  Pflichten  der  Bundesconsuln  vom  8.  November  1867  (Bundesgesetzblatt  1867
S.  137)  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesraths  für  Handel  und  Verkehr,
  die  consularischen  Jurisdictionsbezirke  wie  folgt  bestimmt:

für  den  General-Consul  in  Alcxandrien:  Acgypten  und  Dependenzen,
für  den  Consul  in  Serajewo:  Bosnien  und  Herzegowina,
für  den  Consul  in  Beirnt:  das  syrische  Küstenland  südlich  von  Tarsus  bis  ausschließlich
  Jasfa  und  Cypern,
für  den  Consul  in  Smyrna:  das  anatolische  Küstenland  südlich  von  Adramit  bis
Tarsus  und  die  dazu  gehörigen  Inseln  ausschließlich  Cypern,  sowie  Candia,
für  den  Consul  in  Jocuhama:  Japan.
Rudolstadt,  den  2.  Jannar  1868.
Fürstl.  Schwarzb.  Ministerium.
v.  Bertrab.

 

IV.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  3.  Jannar  1868,  das  Gesetz  vom  11.  Juli  1867,  die  Wiedererhebung
der  Classen=  und  elassificirten  Einkommen-Steuer  betreffend.

Der  jehzt  vesammelte  Landtag  hat  zu  dem  unterm  11.  Juli  v.  J.  erlassenen  Gesetze,
die  Wiedererhebung  der  Classen-  und  elassificirten  Einkommen-Steuer  betreffend,
(G.  S.  1867  S.  76)  nachträglich  seine  Zustimmung  ertheilt.

Höchstem  Befehle  zufolge  wird  solches  mit  dem  Bemerken  andurch  öffentlich  bekannt
  6huc,  daß  dieses  Gesetz  nunmehr  als  eine  definitive  Landesverordnung  anzusehen
  ist.  ·

Rudvlstadt,dcn3.Januar1868.--Fürstl.

  Schwarzb.  Ministerium.
v.  Bertrab.