Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

126  1850.
„Selbstverstümmelung.

Art.  139.
Eine  Selbstverstümmelung  mit  dem  Vorsatz,  sich  dadurch  zu  der  Erfüllung
einer  burgerlichen  Pflicht  untauglich  zu  machen,  zieht  Gefängniß  bis  zu  acht  Wochen

 

nach  sich.
Macht  sich  ein  Militairpflichtiger  durch  Selbstverstümmelung  oder  durch  künstkenem
  chen  Mierbsn  dem  Militairdienst  untauglich,  so  tritt  Arbei

 

strafe  bis  zu  einem  Jahr  einz  es  sei  denn,  daß  er  schon  ohnedies  untauglich  gewesen
wäre,  welchenfalls  nur  auf  Gefängnißstrafe  von  vier  Wochen  bis  zu  drei  Monaten
zu  erkennen  ist.

Wereinen  And  itdessen  Einwilligung  zu  einem  der  vorangegebenen  Zwecke
verstümmelt  oder  teremt  macht,  ist  mit  der  auf  die  Selbstverstümmelung  gesetzten
Strafe  und,  wenn  die  That  zu  anderen  Zwecken  geschah,  mit  Gefängnißstrafe  bis
zu  vier  Wochen  oder  verhältnißmäßiger  Geldstrafe  zu  belegen.

 

Sechstes  Kapitel.  6
Von  Verletzungen  der  persönlichen  Freihett.
Menschenraudb.

Art.  140.

Wer  sich,  ohne  ein  Recht  dazu  zu  haben,  eines  Menschen  durch  Gewalt,  gefährliche
  Drohungen  oder  List  dergestalt  bemächtigt,  daß  derselbe  dem  Schutz  des
Staates  oder  derjenigen,  welche  ihn  in  rechtmäßiger  Obhut  haben,  entzogen  wird,  ist

1)  mit  zehn=  bio  funfzehnjähriger  Zuchthausstrafe  zu  bestrafen,  wenn  dabei  die
Veibeigenschaft  oder  Sclaverei  der  geraubten  Person  beabsichtigt  worden  ist;

2)  mit  sechs  bis  zehnjähriger  Zuchthausstrafe,  wenn  der  Geraubte  zu  auswärtigem
  Kriego=  oder  Schiffödienst  gebraucht  werden  soll,  oder  wenn  der  Raub
von  Bettlern,  Landstreichern,  Gauklern  oder  anderen  dergleichen  Personen
an  Kindern  unter  vierzehn  Jahren  verübt  worden  istz

3)  in  anderen  Fällen  mit  Arbeitshausstrafe  von  drei  Jahren  bis  zu  sechsjähriger
Zuchthausstrafe.

Mit  der  unter  1  gedachten  Strafe  ist  auch  der  Selavenhandel  zu  ahnden.