Full text : Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

Gesetz  vom
26.  März  1878
betreffend  die

Aufhebung

der  Abgabe
für  Frachtgüter.

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26.  März  1873  mit  1.  Juli  desselben  Jahres  wieder  aufgehoben.
Die  Proportionalabgabe  für  den  Personen-  und  Eilgutverkehr
blieb  weiter  mit  einigen  unwesentlichen  Abänderungen  in
Kraft.!)

Durch  Decret  von  1881  wurde  den  Bahngesellschaften  freigestellt,
  zwischen  der  Erhebung  der  Steuer  nach  der  wirklichen
Einnahme  und  im  Abonnement  (Pauschalirung)  zu  wählen.  Im
letzteren  Falle,  der  am  üblichsten  war,  wurden  der  Berechnung
der  Steuer  zu  Grunde  gelegt  die  tarifmässigen  Roheinnahmen
der  Eisenbahnen  für  den  Personen-  und  Eilgutverkehr  (Postkollis
  blieben  frei).  Davon  waren  ?%/,,,  oder  18,831  Procent  von
Tarifeinheiten  von  50  Centimes  und  darüber,  ’?/,  ‚s  oder  10,714  Procent
  von  solchen  unter  50  Centimes  zu  entrichten,  was  den  gesetzlichen
  Beträgen  von  22!/,  und  12  Procent  (mit  Zuschlägen)
der  „Nettoeinnahmen“  gleich  galt.  2  Centimes  pro  Einnahmepost
  wurden  dabei  von  den  ersteren  Fällen  abgerechnet,  vorbehaltlich
  der  Revision  dieses  Abzuges  alle  fünf  Jahre.  Ueber
diesen  Abzug  ist  Folgendes  zu  bemerken:?)  Das  Gesetz  vom
16.  September  1871  verfügte,  dass  bei  Einführung  des  Zuschlages
  für  die  Proportionalabgabe  Bruchtheile,  um  die  diese
Abgabe  unter  5  Centimes  wäre,  nicht  in  Rechnung  zu  ziehen
wären.  Zur  Vereinfachung  dieses  Vorganges  griff  die  Steueradministration
  zu  einem  empirischen  Liquidationsmodus  der
in  der  Einhebung  der  vollen  Steuer  und  im  nachträglichen
Abzuge  von  2  Centimes  für  jede  Einnahmepost  über  50  Centimes
  bestand.  Da  der  Rechnungshof  diese  Verfügung  bemängelte,
  erwirkte  die  Regierung  beim  Parlament  das  Gesetz  vom
11.  Juli  1879,  welches  dieselbe  bevollmächtigte,  diese  Frage  im
administrativen  Wege  zu  regeln.

!)  „Man  hat  das  Unrecht  begangen,  die  Steuer  auf  den  Transport
  von  Eilgütern  zu  belassen,  was  den  Handelsverkehr  ganz  besonders
  in  einem  Lande  wie  Frankreich  schwer  belastet,  wo  die
Lastgutbeförderung  sehr  langsam  und  oft  14  Tage  braucht,  um
Waaren  von  einem  Punkt  des  Landes  zu  einem  anderen  zu  befördern.“
Leroy  Beaulieu,  a.a.O.  I,  S.  567  ff.

?\  S.  Picard  a.  a.  0.