Gesetz vom
26. März 1878
betreffend die
Aufhebung
der Abgabe
für Frachtgüter.
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26. März 1873 mit 1. Juli desselben Jahres wieder aufgehoben.
Die Proportionalabgabe für den Personen- und Eilgutverkehr
blieb weiter mit einigen unwesentlichen Abänderungen in
Kraft.!)
Durch Decret von 1881 wurde den Bahngesellschaften freigestellt,
zwischen der Erhebung der Steuer nach der wirklichen
Einnahme und im Abonnement (Pauschalirung) zu wählen. Im
letzteren Falle, der am üblichsten war, wurden der Berechnung
der Steuer zu Grunde gelegt die tarifmässigen Roheinnahmen
der Eisenbahnen für den Personen- und Eilgutverkehr (Postkollis
blieben frei). Davon waren ?%/,,, oder 18,831 Procent von
Tarifeinheiten von 50 Centimes und darüber, ’?/, ‚s oder 10,714 Procent
von solchen unter 50 Centimes zu entrichten, was den gesetzlichen
Beträgen von 22!/, und 12 Procent (mit Zuschlägen)
der „Nettoeinnahmen“ gleich galt. 2 Centimes pro Einnahmepost
wurden dabei von den ersteren Fällen abgerechnet, vorbehaltlich
der Revision dieses Abzuges alle fünf Jahre. Ueber
diesen Abzug ist Folgendes zu bemerken:?) Das Gesetz vom
16. September 1871 verfügte, dass bei Einführung des Zuschlages
für die Proportionalabgabe Bruchtheile, um die diese
Abgabe unter 5 Centimes wäre, nicht in Rechnung zu ziehen
wären. Zur Vereinfachung dieses Vorganges griff die Steueradministration
zu einem empirischen Liquidationsmodus der
in der Einhebung der vollen Steuer und im nachträglichen
Abzuge von 2 Centimes für jede Einnahmepost über 50 Centimes
bestand. Da der Rechnungshof diese Verfügung bemängelte,
erwirkte die Regierung beim Parlament das Gesetz vom
11. Juli 1879, welches dieselbe bevollmächtigte, diese Frage im
administrativen Wege zu regeln.
!) „Man hat das Unrecht begangen, die Steuer auf den Transport
von Eilgütern zu belassen, was den Handelsverkehr ganz besonders
in einem Lande wie Frankreich schwer belastet, wo die
Lastgutbeförderung sehr langsam und oft 14 Tage braucht, um
Waaren von einem Punkt des Landes zu einem anderen zu befördern.“
Leroy Beaulieu, a.a.O. I, S. 567 ff.
?\ S. Picard a. a. 0.