Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XLIV. Band. (44)

Alphabetisches  Register.  XV

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dolge  Besitzes  in  rechtsverjährender  Zeit  auf  Grund  der
Geltendmachung  derselben  als  eines  zustehenden  Megts.
Preuß.  Landr.  .  .

Lenggrießer,  J.  N.  *  baverisches  —  um
(Gerchttveriahsungen  esetze  133
ichtrecht  nach  —  Siabt  recht

Literatur  der  Reichojustizgesetze  159,  175  1  208,  224,  1n

351,  352,  398,  400

Glleraturnetisen  .  223,  224,  240,  36.  396,  399,  400

Lutz,  Dr.  Joh.  Heinrich:  Die  Inteslaterbfolge  nach  'tem
Provinzlalrechte  des  ehemaligen  Fürstenthums  Anosbach,
herausgegeben  von  Berolzheimer

Mäslerlohn  s.  Unterhändlerlohn.
Malzaufschlag:  die  Bestimmungen  des  Malzaufschlagesebes
  onden  auch  bei  fahrlässig  begangenen  Oandtungen

—nt  —uiier  und  Liventhumserweh  durch  den  Mandatar
  nach  bayer.  Landr.
Verbindlichkeit  des  Mandatars-  zu  einer  den  Sechrerhali
klar  stellenden  Rechnungsablage  233
Markt  verkehr  nach  der  kaeichgewerbemrbnung.  und  den
Landesgesetzen.  ..
Meineldoversuch:  Ein  Mechtsfaul  .
Metzgergewerbe:  dessen  Aueslbuns  nach  der  Melchöge-Merbeerung

Meyer,  Dr.  Fr.,  und  Finkelnburg,  Dr.  C.:  das  Gese  eh  v
Mit.  Mai  1879,  beir.  den  Verkehr  mit  Nagrungemieleln“’-  .  398
ethe:  Spolienklage  des  Astermiethers  106
N##t#  verlragsmäßig  auggeschlossene  Sublokation  allein  Seitens
  des  Conduklors  berechtigt  den  Lokator  nach  bayer.
Londrecht  noch  nicht  zur  außerordentlichen  Kündigung  328
Anspruch  aus  einem  von  Seiten  des  Miethers  unerfüllt  gebliebenen
  Wohnungs=  und  Verkösligungsvertrage  15
Veethungen  für  das  Vorhandensein  der  Dienstmiethe  183
Militär  s.  Heer.

MilitärPension:  „Anstell  9,  108
Ueber  W—iniei--  1½  den  Edmien  v.  1868
und  1812  444

Miteigenthum  s.  cCigentbum.
Mora:  zur  Lehre  hievon  313
München:  Usus  bezüglich  der  auf  dem  cithmertte  zu
München  geschlossenen  Viehkaufverträge
Anspruch  auf  Ablösung  einer  Communmauer  nach  Mün=  .
chener  Stadtrecht.  Voraussehung  der  Geltendmachung
desselben
Die  ortspolizelliche  Vorschrift,  rohes  Fleisch  in  die  Siadt
ünchen  eingusühren,  ist  rechtsunwirksam
Mündel:  Beschräukung  der  Einwirkung  des  Obervormundes,
inobesondere  bei  Verehelichung  der  Mündei.