Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

Zu  Art.  470  der  SO.  389

in  leßterem  Falle  auch  die  Priorität  zu  ſichern  (vgl.
Ortenau,  Subh.-Ordn.  6  276).  uf  (vs

Damit  dieſe  Rechte  gewahrt  werden  können,  iſt
die  Beſchließung  der  Beſchlagnahme  und  deren  Eintrag
  in  das  Hypothekenbuch  nicht  zu  umgehen.

Der  Eintrag  des  Konkurseröffnungsbeſchluſſes
gemäß  8.  106  der  KO.  mit  Art.  23  des  bayer.
Ausf.-Geſ.  ſichert  den  abſonderungs8berechtigten  Gläubigern
  feinerlei  Rechte,  er  bemerkt  nur  die  durch  die
Konkurgeröffnung  eingetretenen  in  8.  5  der  KO.  begründete
  Diſpoſition8beſchränkung  des  Schuldners.

Dieſer  Eintrag  hat  keinen  anderen  Charakter,
al8  wenn  die  Entmündigung  des  Beſißers  in  Folge
Verſchwendung  oder  Geiſteskrankheit  im  HB.  vorgemerft
  würde.

Auch  nur  die  Eintragung  des  Konkurseröffnungsbeſchluſſes
  hat  nac  Art.  33  a.  a.  O.  in  das  HB.
du  erfolgen  und  fein  Hypothekenbeamter  wird  hiezu
eine  weitere  Bemerkung  machen.  Die  dem  älteren
Rechte  bekannte  auf  8.  73  des  Hyp.-  Geſ.  ſich
ſtüßende  Foliums-  Schwere  dürfte  im  neuen  Verfahren,
  welches  die  verſchiedene  Beſchlagnahme  eines
Objekt8  genau  geregelt,  keinen  Plaß  mehr  finden.

Die  Beſchlagnahme  und  deren  Eintrag  in  das
HB.  iſt  demnach  in  allen  Fällen  erforderlich,  wenn
nicht  die  Zwangsverſteigerung  vom  Konkursverwalter
betrieben  wird.  Hier  beſtimmt  das  Geſeß  in  Art.  171
Ziff.  4  ausdrü>lich,  daß  eine  Beſchlagnahme  nicht
ſtattfinde.  Gr.