Zu Art. 470 der SO. 389
in leßterem Falle auch die Priorität zu ſichern (vgl.
Ortenau, Subh.-Ordn. 6 276). uf (vs
Damit dieſe Rechte gewahrt werden können, iſt
die Beſchließung der Beſchlagnahme und deren Eintrag
in das Hypothekenbuch nicht zu umgehen.
Der Eintrag des Konkurseröffnungsbeſchluſſes
gemäß 8. 106 der KO. mit Art. 23 des bayer.
Ausf.-Geſ. ſichert den abſonderungs8berechtigten Gläubigern
feinerlei Rechte, er bemerkt nur die durch die
Konkurgeröffnung eingetretenen in 8. 5 der KO. begründete
Diſpoſition8beſchränkung des Schuldners.
Dieſer Eintrag hat keinen anderen Charakter,
al8 wenn die Entmündigung des Beſißers in Folge
Verſchwendung oder Geiſteskrankheit im HB. vorgemerft
würde.
Auch nur die Eintragung des Konkurseröffnungsbeſchluſſes
hat nac Art. 33 a. a. O. in das HB.
du erfolgen und fein Hypothekenbeamter wird hiezu
eine weitere Bemerkung machen. Die dem älteren
Rechte bekannte auf 8. 73 des Hyp.- Geſ. ſich
ſtüßende Foliums- Schwere dürfte im neuen Verfahren,
welches die verſchiedene Beſchlagnahme eines
Objekt8 genau geregelt, keinen Plaß mehr finden.
Die Beſchlagnahme und deren Eintrag in das
HB. iſt demnach in allen Fällen erforderlich, wenn
nicht die Zwangsverſteigerung vom Konkursverwalter
betrieben wird. Hier beſtimmt das Geſeß in Art. 171
Ziff. 4 ausdrü>lich, daß eine Beſchlagnahme nicht
ſtattfinde. Gr.