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BVer Johanniler · Orden.
S. 14.
Ein Rechts-Ritter muß zum deutschen Adel, oder zum Adel der preußischen Monarchie gehören,
evangelischer Konfession und Ehren-Ritter gewesen sein. Es kann dazu Keiner aufgenommen
werden, der nicht schon während seiner Expektanz die geordneten Beiträge von 12 Reichsthalern an
die Kasse der Balley, oder wenn er einer Provinzial-Genossenschaft angehört, die in deren Statuten
bestimmten Beiträge gezahlt hat. Außerdem entrichtet er ein Eintrittsgeld von 100 Reichsthalern.)
§. 15.
Wer nach der alten Verfassung des Ordens eine Expektanz erhalten hatte, kann ohne
Weiteres die Aufnahme als Rechts-Ritter beantragen.
S. 16.
Die Aufnahme als Rechts-Ritter erfolgt in der Regel am Johannis-Tage auf Grund
einer von dem Herrenmeister in dem Kapitel festgestellten, von Seiner Majestät dem Könige genehmigten
Liste.
8. 17.
Die Provinzial-Konvente können Ritter ihrer Genossenschaft zur Aufnahme als Rechts-Ritter
dem Kapitel vorschlagen.
8. 18.
Die darnach aufzunehmenden Ritter werden nach den darüber von Alters her bestandenen
Observanzen vom Herrenmeister im versammelten Kapitel rurch den Ritterschlag in den Orden aufgenommen,
der gewöhnlich in Sonnenburg stattfinden soll.“)
Von den dienenden Brüdern und Schwestern.
§. 19.
Als dienende Brüder und Schwestern des Ordens werden solche Personen evangelischer Konfession
ausgenommen, welche sich aus freier Liebe der Krankenpflege widmen und ihre Thätigkeit den
Spitälern und Anstalten des Ordens zuwenden.
8. 20.
Sie werden auf den Vorschlag des Provinzial-Komthurs von dem Herrenmeister ernannt.
*) Ein jeder Ehrenritter, welcher sich zu laufenden jährlichen Beiträgen bei einer Provinzial- Genossenschaft
oder direkt bei der Balley verpflichict und dieselben gezahlt hat, kann, nach Maßgabe der im §. 14 angegebenen Bedingungen,
Rechtsritter werden, und wird entweder von dem resp. Provinzial-Konvent dem Kapitel zur Aufnahme als
Rechtsrilter vorgeschlagen (8. 17), oder er meldet sich, falls er direkt unter der Balley steht, beim Kapitel zur Aufnahme.
Das Kapitel bestimmt, ob und wann die Vorgeschlagenen aufgenommen werden sollen. (Seschluß des Gapitels 2.
17. D#br. 1858.)
6 *“) Die Würde als Rechtsritter und die Erlaubniß, die entsprechende Dekoration zu tragen, wird nur durch
den Ritterschlag erlangt. (Seschluß des Gepitels v. 17. Dejb. 1853.)