Metadata : Der Preußische Ordens-Herold.

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BVer  Johanniler  ·  Orden.

S.  14.

Ein  Rechts-Ritter  muß  zum  deutschen  Adel,  oder  zum  Adel  der  preußischen  Monarchie  gehören,
  evangelischer  Konfession  und  Ehren-Ritter  gewesen  sein.  Es  kann  dazu  Keiner  aufgenommen
werden,  der  nicht  schon  während  seiner  Expektanz  die  geordneten  Beiträge  von  12  Reichsthalern  an
die  Kasse  der  Balley,  oder  wenn  er  einer  Provinzial-Genossenschaft  angehört,  die  in  deren  Statuten
bestimmten  Beiträge  gezahlt  hat.  Außerdem  entrichtet  er  ein  Eintrittsgeld  von  100  Reichsthalern.)

§.  15.

Wer  nach  der  alten  Verfassung  des  Ordens  eine  Expektanz  erhalten  hatte,  kann  ohne
Weiteres  die  Aufnahme  als  Rechts-Ritter  beantragen.

S.  16.

Die  Aufnahme  als  Rechts-Ritter  erfolgt  in  der  Regel  am  Johannis-Tage  auf  Grund
einer  von  dem  Herrenmeister  in  dem  Kapitel  festgestellten,  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  genehmigten
  Liste.

8.  17.

Die  Provinzial-Konvente  können  Ritter  ihrer  Genossenschaft  zur  Aufnahme  als  Rechts-Ritter
dem  Kapitel  vorschlagen.

8.  18.

Die  darnach  aufzunehmenden  Ritter  werden  nach  den  darüber  von  Alters  her  bestandenen
Observanzen  vom  Herrenmeister  im  versammelten  Kapitel  rurch  den  Ritterschlag  in  den  Orden  aufgenommen,
  der  gewöhnlich  in  Sonnenburg  stattfinden  soll.“)

Von  den  dienenden  Brüdern  und  Schwestern.
§.  19.

Als  dienende  Brüder  und  Schwestern  des  Ordens  werden  solche  Personen  evangelischer  Konfession
  ausgenommen,  welche  sich  aus  freier  Liebe  der  Krankenpflege  widmen  und  ihre  Thätigkeit  den
Spitälern  und  Anstalten  des  Ordens  zuwenden.

8.  20.
Sie  werden  auf  den  Vorschlag  des  Provinzial-Komthurs  von  dem  Herrenmeister  ernannt.

*)  Ein  jeder  Ehrenritter,  welcher  sich  zu  laufenden  jährlichen  Beiträgen  bei  einer  Provinzial-  Genossenschaft
oder  direkt  bei  der  Balley  verpflichict  und  dieselben  gezahlt  hat,  kann,  nach  Maßgabe  der  im  §.  14  angegebenen  Bedingungen,
  Rechtsritter  werden,  und  wird  entweder  von  dem  resp.  Provinzial-Konvent  dem  Kapitel  zur  Aufnahme  als
Rechtsrilter  vorgeschlagen  (8.  17),  oder  er  meldet  sich,  falls  er  direkt  unter  der  Balley  steht,  beim  Kapitel  zur  Aufnahme.

  Das  Kapitel  bestimmt,  ob  und  wann  die  Vorgeschlagenen  aufgenommen  werden  sollen.  (Seschluß  des  Gapitels  2.
17.  D#br.  1858.)

6  *“)  Die  Würde  als  Rechtsritter  und  die  Erlaubniß,  die  entsprechende  Dekoration  zu  tragen,  wird  nur  durch
den  Ritterschlag  erlangt.  (Seschluß  des  Gepitels  v.  17.  Dejb.  1853.)