Full text : preußisches Staatsrecht. Zweiter Teil (2)

Staatsangehörigkeit,  Erwerb.  9

lande  haben  und  ein  Diensteinkommen  aus  der  Reichskasse
beziehen,  kann  die  Naturalisation  von  keinem  deutschen  Staat
verweigert  werden  (Reichsgesetz  vom  20.  Dezember  1875).

5.  Durch  —  kostenfreie  —  Aufnahme  eines  Deutschen,
der  in  einen  anderen  Einzelstaat  übertritt.  Sie  erfolgt  durch
Urkunde  (in  Preußen  des  Regierungspräsidenten,  in  Berlin
des  Polizeipräsidenten)  vom  Zeitpunkt  der  Aushändigung  ab.
Sie  kann  nicht  versagt  werden,  wenn  ein  schriftlicher  Antrag
vorliegt  und  die  Niederlassung  im  Staate  bereits  erfolgt  ist.
Diese  Niederlassung  kann  freilich  verhindert  werden.  Das
Staatsangehörigkeitsgesetz  hat  in  87  die  55  2—5  des  Freizügigkeitsgesetzes
  vom  1.  November  1867  in  Bezug  genommen.
Danachsind  drei  Möglichkeiten  gegeben.  Eskönnen  Aufenthaltsbeschränkungen,
  es  kann  eine  Ab  weisung,  und  es  kann  eine
Ausweisung  erfolgen.  Was  die  ersteren  betrifft,  so  sind  die
landesgesetzlichen  Aufenthaltsbeschränkungen  durch  das  Freizügigkeitsgesetz
  nicht  fortgefallen.  Insbesondere  kann  bestraften
Personen,  die  derartigen  Aufenthaltsbeschränkungen  in  einem
Bundesstaate  unterliegen,  oder  die  während  der  letzten  zwölf
Monate  wegen  wiederholten  Bettelns  oder  wiederholter  Landstreicherei
  bestraft  worden  sind,  der  Aufenthalt  in  jedem  andern
  Bundesstaat  von  der  Landespolizeibehörde  untersagt
werden.  Die  Abweisung  trifft  den  neu  Anziehenden  nur  dann,
wenn  die  Gemeinde  nachweist,  daß  er  nicht  hinreichende  Kräfte
besitzt,  um  sich  und  seinen  nicht  arbeitsfähigen  Angehörigen
den  notdürftigen  Lebensunterhalt  zu  beschaffen,  und  wenn  er
solchen  weder  aus  eigenem  Vermögen  bestreiten  kann,  noch  von
einem  dazu  verpflichteten  Verwandten  erhält.  Den  Landesgesetzen
  bleibt  vorbehalten,  diese  Befugnisse  der  Gemeinden
einzuschränken.  Was  schließlich  die  Ausweisung  angeht,  so
sind  ihre  Voraussetzungen  folgende:  Es  muß  nach  dem  Anzuge
die  Notwendigkeit  einer  öffentlichen  Unterstützung  offenbar
werden;  ferner  darf  der  neu  Anziehende  an  dem  Aufent-