Staatsangehörigkeit, Erwerb. 9
lande haben und ein Diensteinkommen aus der Reichskasse
beziehen, kann die Naturalisation von keinem deutschen Staat
verweigert werden (Reichsgesetz vom 20. Dezember 1875).
5. Durch — kostenfreie — Aufnahme eines Deutschen,
der in einen anderen Einzelstaat übertritt. Sie erfolgt durch
Urkunde (in Preußen des Regierungspräsidenten, in Berlin
des Polizeipräsidenten) vom Zeitpunkt der Aushändigung ab.
Sie kann nicht versagt werden, wenn ein schriftlicher Antrag
vorliegt und die Niederlassung im Staate bereits erfolgt ist.
Diese Niederlassung kann freilich verhindert werden. Das
Staatsangehörigkeitsgesetz hat in 87 die 55 2—5 des Freizügigkeitsgesetzes
vom 1. November 1867 in Bezug genommen.
Danachsind drei Möglichkeiten gegeben. Eskönnen Aufenthaltsbeschränkungen,
es kann eine Ab weisung, und es kann eine
Ausweisung erfolgen. Was die ersteren betrifft, so sind die
landesgesetzlichen Aufenthaltsbeschränkungen durch das Freizügigkeitsgesetz
nicht fortgefallen. Insbesondere kann bestraften
Personen, die derartigen Aufenthaltsbeschränkungen in einem
Bundesstaate unterliegen, oder die während der letzten zwölf
Monate wegen wiederholten Bettelns oder wiederholter Landstreicherei
bestraft worden sind, der Aufenthalt in jedem andern
Bundesstaat von der Landespolizeibehörde untersagt
werden. Die Abweisung trifft den neu Anziehenden nur dann,
wenn die Gemeinde nachweist, daß er nicht hinreichende Kräfte
besitzt, um sich und seinen nicht arbeitsfähigen Angehörigen
den notdürftigen Lebensunterhalt zu beschaffen, und wenn er
solchen weder aus eigenem Vermögen bestreiten kann, noch von
einem dazu verpflichteten Verwandten erhält. Den Landesgesetzen
bleibt vorbehalten, diese Befugnisse der Gemeinden
einzuschränken. Was schließlich die Ausweisung angeht, so
sind ihre Voraussetzungen folgende: Es muß nach dem Anzuge
die Notwendigkeit einer öffentlichen Unterstützung offenbar
werden; ferner darf der neu Anziehende an dem Aufent-