Metadata : Die Verfassung des Deutschen Reiches.

Gesetz  betreffend  die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches

les  der  Bundesrat  gütlich  auszugleichen  oder,  wenn  das  nicht  gelingt,  im  Wege  der
Reichsgesetzgebung  zur  Erledigung  zu  bringen.

Artikel  77

Wenn  in  einem  Bundesstaate  der  Fall  einer  Justizverweigerung  eintritt,  und  auf
gesetzlichen  Wegen  ausreichende  Hilfe  nicht  erlangt  werden  kann,  so  liegt  dem  Bundes  -
rate  ob,  erwiesene,  nach  der  Verfassung  und  den  bestehenden  Gesetzen  des  betreffenden
Bundesstaates  zu  beurteilende  Beschwerden  über  verweigerte  oder  gehemmte  Rechtspflege
  anzunehmen,  und  darauf  die  gerichtliche  Hilfe  bei  der  Bundesregierung,  die  zu
der  Beschwerde  Anlaß  gegeben  hat,  zu  bewirken.

XIV.  Allgemeine  Bestimmungen

Artikel  78

"Veränderungen  der  Verfassung  erfolgen  im  Wege  der  Gesetzgebung.  Sie  gelten  als

abgelehnt,  wenn  sie  im  Bundesrate  14  Stimmen  gegen  sich  haben.

*  Diejenigen  Vorschriften  der  Reichsverfassung,  durch  welche  bestimmte  Rechte  einzelner
  Bundesstaaten  in  deren  Verhältnis  zur  Gesamtheit  festgestellt  sind,  können  nur

mit  Zustimmung  des  berechtigten  Bundesstaates  abgeändert  werden.

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