— 14 --Durch
den Wegfall der untersten Klasse (300—400 M.)
sind rund 180000 bisher Steuerpflichtige —= ca. 12% aller
eingeschätzten Personen von der Einkommensteuer befreit und
sonach die Steuerbehörden von sehr großer Mühe und Arbeit
entlastet worden, während der Staat nur einen sehr geringen
Steuerausfall!) erlitt. —
Gegen die tiefliegende Grenze der Steuerpflicht von 400M.
lassen sich indessen die schwerstwiegenden Bedenken erheben.
Hiervon soll im folgenden eingehender die Rede sein.
II. Für die Festsetzung der Steueruntergrenze ist im allgemeinen
der zum notdürftigsten Lebensunterhalt erforderliche
persönliche Bedarf, das sogen. Existenzminimum maßgebend.
Die Höhe dieser unteren Grenze der Steuerfähigkeit läßt sich
freilich nie nach rein theoretischen Gründen einwandfrei bemessen.
Daß aber jene Steuergrenze von 400 M. in Sachsen viel
zu niedrig gewählt ist, dürfte wohl kaum ein Einsichtiger bezweifeln.
Zunächst ist zu prüfen, ob diese tiefbegrenzte Steuerpflicht
vor dem Grundsatze der Gerechtigkeit stand zu halten
vermag. Dieser Grundsatz besteht ja in gerechter Vermittlung
zwischen Opferausgleich und Schutz des wohlerworbenen
Eigentums.
Zweifellos bedeuten die indirekten Verbrauchsabgaben
auf Salz usw. für ihre Träger auch ein Opfer, eing Last.
Nun hat uns aber erst in neuerer Zeit Prof. Fr. J. Neumann
auf Grund von Haushaltungsbudgets statistisch den Beweis
erbracht, daß die untersten Klassen der Bevölkerung, die ein
Einkommen unter 800 M. beziehen, 4—50% ihres Einkommens
an indirekten Reichsabgaben auf Salz, Zucker, Kaffee, Tee,
Bier, Wein, Branntwein, Tabak, Petroleum, Brot und Mehlstoffe
— abgesehen von der Fett- und Fleischbelastung —
zahlen, während die reichen Leute mit einem Einkommen von
dieser Richtung gemachte Vorschlag, die Einkommen bis 500 M. von der
Steuer zu befreien, mit Freuden begrüßt, wie es auch nicht an Stimmen
fehlte, welche auch noch für Befreiung der dritten (500—600 M.) eintraten.
Für die Beibehaltung der zweiten Klasse wurde angeführt, daß der an sich
geringe Betrag von 1 M. kein solcher sei, daß er drückend genannt werden
könne, daß aber in allen den Fällen, wo eine Ausgabe in dieser Höhe
empfindlich wirke, durch den $ 13 Befreiung eintreten könne. Überdies
gehöre dieser Klasse wohl der größte Teil der Dienstboten an, deren Befreiung
man schon um deswillen nicht für dringlich erachten könne, weil für
sie die Rücksicht auf die schwankenden Konjunkturen der Lebensmittelpreise,
die bei dieser Frage so bedeutungsvoll sei, nicht ins Gewicht falle.
Weiter wurde noch angeführt, daß es auch mit Rücksicht auf die Gemeindebesteuerung
geboten sei, die zweite Klasse beizubehalten. Wäre auch der
Staat in der Lage, auf den durch den Wegfall dieser Klassen entsprechenden
Ausfall an Steuern zu verzichten, die meisten Gemeinden seien es nicht.
und doch hätten sich jetzt die meisten Gemeinden mit ilıren Gemeindeanlagen
an die Staatseinkommensteuer angelehnt.“
1) Rund 90000 M. Steuersoll = ea. 0,40 % des Gesamtsteuersollbetrags.