Full text : Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

—  14  --Durch

  den  Wegfall  der  untersten  Klasse  (300—400  M.)
sind  rund  180000  bisher  Steuerpflichtige  —=  ca.  12%  aller
eingeschätzten  Personen  von  der  Einkommensteuer  befreit  und
sonach  die  Steuerbehörden  von  sehr  großer  Mühe  und  Arbeit
entlastet  worden,  während  der  Staat  nur  einen  sehr  geringen
Steuerausfall!)  erlitt.  —

Gegen  die  tiefliegende  Grenze  der  Steuerpflicht  von  400M.
lassen  sich  indessen  die  schwerstwiegenden  Bedenken  erheben.
Hiervon  soll  im  folgenden  eingehender  die  Rede  sein.

II.  Für  die  Festsetzung  der  Steueruntergrenze  ist  im  allgemeinen
  der  zum  notdürftigsten  Lebensunterhalt  erforderliche
persönliche  Bedarf,  das  sogen.  Existenzminimum  maßgebend.
Die  Höhe  dieser  unteren  Grenze  der  Steuerfähigkeit  läßt  sich
freilich  nie  nach  rein  theoretischen  Gründen  einwandfrei  bemessen.


Daß  aber  jene  Steuergrenze  von  400  M.  in  Sachsen  viel
zu  niedrig  gewählt  ist,  dürfte  wohl  kaum  ein  Einsichtiger  bezweifeln.
  Zunächst  ist  zu  prüfen,  ob  diese  tiefbegrenzte  Steuerpflicht
  vor  dem  Grundsatze  der  Gerechtigkeit  stand  zu  halten
vermag.  Dieser  Grundsatz  besteht  ja  in  gerechter  Vermittlung
  zwischen  Opferausgleich  und  Schutz  des  wohlerworbenen
Eigentums.

Zweifellos  bedeuten  die  indirekten  Verbrauchsabgaben
  auf  Salz  usw.  für  ihre  Träger  auch  ein  Opfer,  eing  Last.
Nun  hat  uns  aber  erst  in  neuerer  Zeit  Prof.  Fr.  J.  Neumann
auf  Grund  von  Haushaltungsbudgets  statistisch  den  Beweis
erbracht,  daß  die  untersten  Klassen  der  Bevölkerung,  die  ein
Einkommen  unter  800  M.  beziehen,  4—50%  ihres  Einkommens
an  indirekten  Reichsabgaben  auf  Salz,  Zucker,  Kaffee,  Tee,
Bier,  Wein,  Branntwein,  Tabak,  Petroleum,  Brot  und  Mehlstoffe
  —  abgesehen  von  der  Fett-  und  Fleischbelastung  —
zahlen,  während  die  reichen  Leute  mit  einem  Einkommen  von

dieser  Richtung  gemachte  Vorschlag,  die  Einkommen  bis  500  M.  von  der
Steuer  zu  befreien,  mit  Freuden  begrüßt,  wie  es  auch  nicht  an  Stimmen
fehlte,  welche  auch  noch  für  Befreiung  der  dritten  (500—600  M.)  eintraten.
Für  die  Beibehaltung  der  zweiten  Klasse  wurde  angeführt,  daß  der  an  sich
geringe  Betrag  von  1  M.  kein  solcher  sei,  daß  er  drückend  genannt  werden
könne,  daß  aber  in  allen  den  Fällen,  wo  eine  Ausgabe  in  dieser  Höhe
empfindlich  wirke,  durch  den  $  13  Befreiung  eintreten  könne.  Überdies
gehöre  dieser  Klasse  wohl  der  größte  Teil  der  Dienstboten  an,  deren  Befreiung
  man  schon  um  deswillen  nicht  für  dringlich  erachten  könne,  weil  für
sie  die  Rücksicht  auf  die  schwankenden  Konjunkturen  der  Lebensmittelpreise,
  die  bei  dieser  Frage  so  bedeutungsvoll  sei,  nicht  ins  Gewicht  falle.
Weiter  wurde  noch  angeführt,  daß  es  auch  mit  Rücksicht  auf  die  Gemeindebesteuerung
  geboten  sei,  die  zweite  Klasse  beizubehalten.  Wäre  auch  der
Staat  in  der  Lage,  auf  den  durch  den  Wegfall  dieser  Klassen  entsprechenden
Ausfall  an  Steuern  zu  verzichten,  die  meisten  Gemeinden  seien  es  nicht.
und  doch  hätten  sich  jetzt  die  meisten  Gemeinden  mit  ilıren  Gemeindeanlagen
  an  die  Staatseinkommensteuer  angelehnt.“

1)  Rund  90000  M.  Steuersoll  =  ea.  0,40  %  des  Gesamtsteuersollbetrags.