Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Ar. 59. 449 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 8. August 1914. 
Inhalt. 
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Pferdegelder. (2) Bekanntmachung, 
betreffend Luftschiffsverkehr. (3) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr 
von Kraftfahrzeugen. (4) Bekanntmachung, betreffend Anforderung von 
Waffen. 
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 8. August 1914, betreffend die Pferdegelder. 
Nach § 27 der Verordnung vom 17. April 1903, betreffend Beschaffung 
der Mobilmachungspferde, wird die Liquidation über die abgenommenen 
Pferde usw. nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens binnen 
8 Tagen von dem Zivilkommissar (Bezirkskommissar oder dessen Vertreter) 
an das Ministerium des Innern eingereicht. 
Das Ministerium stellt die Kosten fest und veranlaßt die Anweisung 
zur vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung der Generalkriegskasse. 
Die Auszahlung an die Besitzer der abgenommenen Pferde erfolgt demnächst 
durch Vermittelung der Renterei gegen Ablieferung der Anerkenntnisse und 
Quittungsleistung. 
Nach hierher gelangter Mitteilung der Generalkriegskasse werden die für 
die Auszahlung erforderlichen Beträge erst nach Eingang der fest- 
98
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.