Ar. 59. 449
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 8. August 1914.
Inhalt.
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Pferdegelder. (2) Bekanntmachung,
betreffend Luftschiffsverkehr. (3) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr
von Kraftfahrzeugen. (4) Bekanntmachung, betreffend Anforderung von
Waffen.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 8. August 1914, betreffend die Pferdegelder.
Nach § 27 der Verordnung vom 17. April 1903, betreffend Beschaffung
der Mobilmachungspferde, wird die Liquidation über die abgenommenen
Pferde usw. nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens binnen
8 Tagen von dem Zivilkommissar (Bezirkskommissar oder dessen Vertreter)
an das Ministerium des Innern eingereicht.
Das Ministerium stellt die Kosten fest und veranlaßt die Anweisung
zur vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung der Generalkriegskasse.
Die Auszahlung an die Besitzer der abgenommenen Pferde erfolgt demnächst
durch Vermittelung der Renterei gegen Ablieferung der Anerkenntnisse und
Quittungsleistung.
Nach hierher gelangter Mitteilung der Generalkriegskasse werden die für
die Auszahlung erforderlichen Beträge erst nach Eingang der fest-
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