450 Nr. 59. 1914.
gestellten Liquidationen zur Verfügung gestellt, so daß in den nächsten
Tagen eine Auszahlung noch nicht erfolgen kann.
Die Auszahlung wird demnächst auf das tunlichste beschleunigt werden.
Schwerin, den 8. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. von Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 8. August 1914, betreffend Luftschiffsverkehr.
Die Beschießung von Luftschiffen durch die Zivilbevölkerung ist auf das
strengste untersagt und muß mit schärfsten Maßnahmen verhindert werden.
Schwerin, den 8. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Lübcke.
(3) Bekanntmachung vom 8. August 1914, betreffend den Verkehr von Krast-
fahrzeugen.
Die Bestimmung unter II der Bekanntmachung vom 4. d. Mts., betreffend
den Verkehr von Kraftfahrzeugen wird bis auf weiteres ausgehoben,
Schwerin, den 8. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. von Meerheimb.
(4)-Bekanntmachung vom 8. August 1914, betreffend Anforderung von Waffen.
ie Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, die Anforderung von Waffen aus
milkürischen Vorräten auf Fälle dringender Art zu beschränken.
Schwerin, den 8. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Minislerium des Innern.
L. von Meerheimb.