Nr. 60. 1914. 453
vor der Prüfungskommission zu Rostock abgelegt und sich hierauf wenigstens
ein Jahr lang als Gehülfe in Apotheken praktisch betätigt haben, unter Er-
laß des noch übrigen Teils der vorgeschriebenen Zeit der praktischen Betäti-
gung sofort die Approbation als Apotheker erteilen. # ·
Die Approbation geschieht in der Erwartung, daß die Kandidaten, so-
weit sie nicht in den Heeresdienst treten, den Behörden zur Verwendung an
solchen Orten zur Verfügung stehen werden, wo eine Verstärkung des Apo-
thekerpersonals erforderlich erscheint.
Schwerin, den 8. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Im Auftrage: Mühlenbruch.
(4) Bekanntmachung vom 8. August 1914, betreffend Nachweisung von
Apothekern.
Das pharmazeutische Institut zu Rostock ist in der Lage in Orten, wo in-
folge der Kriegsbereitschaft ein Mangel an Apothekern besteht, den Behörden
diejenigen Apotheker nachzuweisen, welchen auf Grund der Bekanntmachung
vom 8. d. Mts. (Rbl. 1914 Nr. 60) jetzt vom unterzeichneten Ministerium
die Approbation als Apotheker in der Erwartung erteilt wird, daß, wenn sie
nicht in Heeresdienst treten, sie dort tätig werden, wo eine Verstärkung des
Apothekenpersonals notwendig erscheint.
Schwerin, den 8. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Im Auftrage: Mühlenbruch.