Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

388  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Von  den  Revisionsklägern  wird  hierin  eine  Verletzung
  der  Rechtssätze  des  bayerischen  Landrechts
über  die  unvordenkliche  Verjährung  erblickt.  Da
jedoch  im  gegenwärtigen  Falle  feststeht,  daß  schon
den  Klägern  das  erforderliche  Bewußtsein  bei  der
Rechtsausübung  gemangelt  hat,  so  ist  für  die  Entscheidung
  der  Sache  belanglos,  ob  und  welches  Bewußtsein
  die  beklagte  Gemeinde  bei  der  Duldung
der  Rechtsausübung  gehabt  haben  möchte.  Urtheil
vom  8.  Okt.  1887;  Reg.-Nr.  I.  26/87.

Sogenanntes  Kellerrecht.  Charakter  als
Reolservitut.  Servitus  continua.  Erwerb
durch  Verjährung.  Begriff  der  Heimlichkeit
des  Besitzstand  S.  (Bayer.  LR.)  Streitig  ist,
ob  an  den  unter  dem  Hause  Nr.  1  de5  A.  gelegenen
Kellerabtheilungen  B.  vermöge  einer  ihm  als  Besitzer
des  Anwesens  Haus-Nr.  2  zustehenden  Servitut
benützungsberechtigt  sei.  Gegründet  wird  dieses  Recht
auf  unvordenkliche  Verjährung  oder  doch  auf  eine
mindestens  fünfzigjährige  Ausübung.

In  dem  angefochtenen  Urtheile  hat  daß  k.  Oberlandesgericht,
  von  welchem  mit  Recht  die  vom  Beklagten
  prätendirte  Gerechtsame  als  eine  Realservitut
im  Sinne  von  Thl.  II  c.  7  8.  2  Ziff.  5  deß  bayerischen
  Landrechts  aufgefaßt  und  die  erhobene  Klage
als  die  actio  negatoria  qualifizirt  wird,  als  erwiesen
  erachtet,  daß  die  Besitzer  und  Eigenthümer
des  Hauses  Nr.  2  die  in  Rede  stehenden  Kellerabtheilungen
  seit  unvordenklicher  Zeit  (Thl.  II  c.  4
§.  9  des  bayer.  Landrechts)  ungestört  benützt  haben.

Es  handelt  sich  hier  um  eine  servitus  continua,
  da  die  fraglichen  Kellerabtheilungen  bisher
nur  vom  Hause  Nr.  2  aus  zugänglich  waren,  mithin
die  Besitzer  dieses  Anwesenk  sich  stets  in  facultate
exercendi  befanden,  den  Besitzern  des  Hauses  Nr.  1
aber  die  Benützung  derselben  gänzlich  entrückt  war.