388 Oberstrichterliche Entscheidungen.
Von den Revisionsklägern wird hierin eine Verletzung
der Rechtssätze des bayerischen Landrechts
über die unvordenkliche Verjährung erblickt. Da
jedoch im gegenwärtigen Falle feststeht, daß schon
den Klägern das erforderliche Bewußtsein bei der
Rechtsausübung gemangelt hat, so ist für die Entscheidung
der Sache belanglos, ob und welches Bewußtsein
die beklagte Gemeinde bei der Duldung
der Rechtsausübung gehabt haben möchte. Urtheil
vom 8. Okt. 1887; Reg.-Nr. I. 26/87.
Sogenanntes Kellerrecht. Charakter als
Reolservitut. Servitus continua. Erwerb
durch Verjährung. Begriff der Heimlichkeit
des Besitzstand S. (Bayer. LR.) Streitig ist,
ob an den unter dem Hause Nr. 1 de5 A. gelegenen
Kellerabtheilungen B. vermöge einer ihm als Besitzer
des Anwesens Haus-Nr. 2 zustehenden Servitut
benützungsberechtigt sei. Gegründet wird dieses Recht
auf unvordenkliche Verjährung oder doch auf eine
mindestens fünfzigjährige Ausübung.
In dem angefochtenen Urtheile hat daß k. Oberlandesgericht,
von welchem mit Recht die vom Beklagten
prätendirte Gerechtsame als eine Realservitut
im Sinne von Thl. II c. 7 8. 2 Ziff. 5 deß bayerischen
Landrechts aufgefaßt und die erhobene Klage
als die actio negatoria qualifizirt wird, als erwiesen
erachtet, daß die Besitzer und Eigenthümer
des Hauses Nr. 2 die in Rede stehenden Kellerabtheilungen
seit unvordenklicher Zeit (Thl. II c. 4
§. 9 des bayer. Landrechts) ungestört benützt haben.
Es handelt sich hier um eine servitus continua,
da die fraglichen Kellerabtheilungen bisher
nur vom Hause Nr. 2 aus zugänglich waren, mithin
die Besitzer dieses Anwesenk sich stets in facultate
exercendi befanden, den Besitzern des Hauses Nr. 1
aber die Benützung derselben gänzlich entrückt war.