Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Angestellten-Ausschüsse.
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NUM-W-HsfkdsæsjägekåefnjoskkäffähsTHEEFHTTFUZETTUXI!«.
Nach  8  3  n  Betrieben,  Abs.  »  .  .
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Insolge  die  ie  Beschränkung,  wonach  nur  solche  Betriebe  in  B
9  treii  4  Aer  grreese  .  DIE  Entstehungsgeschichte  des  Gesetes
für  dien  Arbeiterausschüsse  eben  nur  für  Gewerbebetri  —]fßbPs
ket,  daß  der  Gewerbeordnung  errichtet  werden  müssen,  nicht,a  llte.  Da-75
  ketden  eisnshnen,  die  melhra  eniinnpoete  gensschete  a
wils  8-  aber  zud'  -,,  .-  -  dnun
*  zun  Petrieben  obligatorisch  sind,  die  zunger  ites  un  der  Gewerbeorem  “
miim..  Man  wird  die  Bestimmung,  wona  iehen  dürfen,  für  die  wenigstens  teilsllemlegen
  und  auch  auf  ““  J  7  ;  Ffiehen  dir  können  Betriebe,  die  über-3
  Hise  Titel  VII  der  Gewerd  den  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  ausgenomhupt
  und  ausdrücklich  v  den,  in  welchen  Angestelltenausschüsse  erkn
  siral  ferbee  er  er  en  nelen  eonrkekien  rsc  err
¾  *  üssen.  »  .  o
ITJIZFFHTFesZkenFeksxchekungsxmtemehmeyda·  auf  sie  die  ganze  Gewerbeordnung
en  Is  dieses  Gesetzes  keine  Anwendung  find  süch  bei  Banken  Angestelltenausnach
  n  der  Fachpresse  iinfsseisest  worl  welfal  ist  nicht  berechtigt.  Banken  gehören
shüsse  errichtet  werden  müssen.  5  ,  dnun
süüsfeertich  Gewerbebetrieben,  die  nach  6  von  der  Heltung  ver  uen  *  dag
mnr.  mer  sind.  Insbesondere  gilt  Titel  VII  der  Gewer  1  fün  Handzusseegewerbe
  Die  Ausnahmen,  welche  in  –  106  der  *  Mt  kann  die
Handelsge  ·«·  cht  sind,  bestätigen  diese
1ungsgehilfen  und  Lehrlinge  gemacht  sind,  i  Banken  verlangt  werden.
gursng  oo  8  Angestelhien=  us  "S  h1  "  belersanken  ver  die  iest  im

Im  übrigen  de  ö  Das  Gesetz  verlangt,  daß  in  dem
X-«  n  werden  könnten.  Da  »-Einzelfalle
  als  Härten  empfun  ut  dem  Versicherungsgeseg  fir  Angestellte
etreffenden  Betrieb  „mehr  als  50  nach  dem  ür  ei  #  etwa
ueoitaibon  d  r  i.n  rn
47  versicherungspflichtige  An  icht  entschieden  ist,  oder  etwa  7  Angestellte,
über  die  Versicherungspflicht  noch  nich  jetzt  aber  mehr  als  5000  Mark  Gehalt
die  zwar  früher  versicherungspflichtig  waren,  jetzt  die  Angestelltenausschüsse  nach
Iiche  .  berechtigt  sind,  sind  die  Ang  ..
beziehen,  also  nur  versicherungsberechtigt  Namentlich  was  Angestellte  mit  mehr
dem  Wortlaut  des  Ge  etzes  nicht  obligatorisch.  am  ochen
ne  Mart  —½  ainenesorie  im  Rirkmeroon  Wes  “u
worden,  daß  für  die  höheren  gungesteilten  die  pestimmnn  ngen
ausschüse  nicht  gelten  sollen,  da  sie  für  diese  passen.  Z  inne  des  §  19.
A#f.  1  des  Hilfsdienstgesetzes  nicht  bese  egeben  ist,  geht  zwar  entschieden
in  #19  dem  Bundesrat  und  Reichstagsausschuß  gegeben  ist,  g  tandern
ic  den  Rahmenhinaus,  den  die  sogenannten  efisemungepestmnungen  ue  am  en
Gesetzen  haben:  Denn  man  war  sich  bei  der  Schoffung,  der  Schwerpunkt  auf  den
mwahereinig  daß  bei  dem  sisdenslgeet  zrehr  al  so  er  erung  des  Gesetzes
Ausführungsbestimmungen  liegen  rde.  werden:
—  rebedas
  geschähe  aber,  wenn  man  die  Zah
ausschüssen  korrigieren  wollte.  ·  .  »  -.-  8  tzes,

kann  natlulih  kein  Zweifel  sein:  Es  wäre  nur  an  Sinne,  des  Gesetes,
Dm  bei  solchen  Grenfsüllen  905  “  gestelstenusschüsse  aull  Unternehmer,  also
Vereinbarung  zwischen  den  Angestellten  .  werden
freiwillig,  aiselschen  en  und  es  kann  wohl  die  Hoffmnmg  ausgesprochen  werder,
daß  der  Gedanke  des  Gedankes  durch  solche  freie  Vereinbarung  -

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