Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Selbstverwaltung,  mit  der  Verwaltung  der  Provinz  gar  nichts  zu
schaffen,  sondern  lediglich  staatliche  Aufgaben  zu  lösen.

C.  Eine  ganz  eigenartige  Auffassung  finden  wir  bei  Rosın  '?).
Er  definirt  zunächst  die  Verwaltung  im  staatsrechtlichen  Sinne
als  „die  fortgesetzte  Willensbethätigung  eines  politischen  Gemeinwesens
  zur  Erreichung  seiner  Zwecke  (Aufgaben)  durch  Verwendung
  seiner  Mittel“;  und  bezeichnet  als  Verwaltungsrecht  im
subjektiven  Sinne  „die  anerkannte  Rechtspersönlichkeit  eines
politischen  Gemeinwesens  in  seiner  Selbstbethätigung  zur  Erfüllung
  seiner  Lebenszwecke*.

Sodann  heisst  es  wörtlich  weiter:

„Ist  nun  Verwaltungsrecht  (im  subjektiven  staatsrechtlichen
Sinne)  schon  die  Selbstbethätigung  eines  als  Persönlichkeit  anerkannten
  Verwaltungskörpers,  so  ist  das  Recht  der  Selbstverwaltung
  nichts  Anderes,  als  eben  dieses  Verwaltungsrecht,
  d.  h.  der  Zustand  der  anerkannten  Rechtspersönlichkeit
im  Gegensatz  und  Verhältniss  zur  Möglichkeit  der  Aberkennung,
resp.  Beschränkung  derselben.“

Die  letztere  kann  nur  ausgehen  von  einer  anderen,  der  selbstverwaltenden
  übergeordneten,  sie  beherrschenden  Persönlichkeit;
die  von  keiner  mehr  beherrschte,  die  souveräne  Persönlichkeit  ist
dieser  Möglichkeit  nicht  ausgesetzt;  für  sie  hat  daher  der  Begriff
der  „Selbstverwaltung“  mangels  eines  Gegensatzes  keinen  Sinn.

„Selbstverwaltung  (Recht  der  Selbstverwaltung)  im  staatsrechtlichen
  Sinne  ist  demnach  die  Anerkennung  eines  nicht  souveränen
  politischen  Gemeinwesens  durch  das  souveräne  als  verwaltende
  Rechtspersönlichkeit“.

Bleiben  wir  zunächst  hierbei  stehen,  so  wird  sich  sofort
gerade  vom  Standpunkt  Rosın’s  aus  die  Unhaltbarkeit  seiner
Definition  ergeben.

Zunächst  schon  fällt  es  auf,  dass  er  den  Begriff  der  Selbst- 



18)  Hırrm’s  Annalen  des  Deutschen  Reichs  1883,  Der  Rechtsbegriff  der
Selbstverwaltung  S.  305  ff.