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Selbstverwaltung, mit der Verwaltung der Provinz gar nichts zu
schaffen, sondern lediglich staatliche Aufgaben zu lösen.
C. Eine ganz eigenartige Auffassung finden wir bei Rosın '?).
Er definirt zunächst die Verwaltung im staatsrechtlichen Sinne
als „die fortgesetzte Willensbethätigung eines politischen Gemeinwesens
zur Erreichung seiner Zwecke (Aufgaben) durch Verwendung
seiner Mittel“; und bezeichnet als Verwaltungsrecht im
subjektiven Sinne „die anerkannte Rechtspersönlichkeit eines
politischen Gemeinwesens in seiner Selbstbethätigung zur Erfüllung
seiner Lebenszwecke*.
Sodann heisst es wörtlich weiter:
„Ist nun Verwaltungsrecht (im subjektiven staatsrechtlichen
Sinne) schon die Selbstbethätigung eines als Persönlichkeit anerkannten
Verwaltungskörpers, so ist das Recht der Selbstverwaltung
nichts Anderes, als eben dieses Verwaltungsrecht,
d. h. der Zustand der anerkannten Rechtspersönlichkeit
im Gegensatz und Verhältniss zur Möglichkeit der Aberkennung,
resp. Beschränkung derselben.“
Die letztere kann nur ausgehen von einer anderen, der selbstverwaltenden
übergeordneten, sie beherrschenden Persönlichkeit;
die von keiner mehr beherrschte, die souveräne Persönlichkeit ist
dieser Möglichkeit nicht ausgesetzt; für sie hat daher der Begriff
der „Selbstverwaltung“ mangels eines Gegensatzes keinen Sinn.
„Selbstverwaltung (Recht der Selbstverwaltung) im staatsrechtlichen
Sinne ist demnach die Anerkennung eines nicht souveränen
politischen Gemeinwesens durch das souveräne als verwaltende
Rechtspersönlichkeit“.
Bleiben wir zunächst hierbei stehen, so wird sich sofort
gerade vom Standpunkt Rosın’s aus die Unhaltbarkeit seiner
Definition ergeben.
Zunächst schon fällt es auf, dass er den Begriff der Selbst-
18) Hırrm’s Annalen des Deutschen Reichs 1883, Der Rechtsbegriff der
Selbstverwaltung S. 305 ff.