Full text : Das Hamburgische Staatsrecht.

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üblichen  allgemeinen  Zusicherung  von  Grundrechten  ganz  abgesehen.
Andererseits  aber  sind  den  Reichsangehörigen  viele  derartige  Rechte  in
praktisch  wertvollerer  Form  durch  besondere  Reichsgesetze  eingeräumt.

Was  Hamburg  betrifft,  so  waren  in  den  Entwurf  der  Konstituantenverfassung
  die  meisten  sogenannten  Grundrechte  der  Reichsverfassung
von  1849  wörtlich  aufgenommen.  In  den  Verfassungen  von  1860
und  1879  findet  sich  jedoch  nur  noch  eins  derselben,  die  bereits  im
Abschnitt  über  Staat  und  Kirche  (s.  oben  S.  262)  aufgeführte  „volle
Glaubens=  und  Gewissensfreiheit".!

Die  übrigen  individuellen  Freiheitsrechte  ergeben  sich  teils  aus
den  Reichs-,  teils  aus  den  hamburgischen  Specialgesetzen.

I.  Unverletzlichkeit  der  person,  der  Wohnung  und  der  Papiere.

8  67.

Der  Einzelne  soll  gegen  unberechtigte  Verhaftungen,  Eindringen
in  die  Wohnung,  Haussuchungen  und  Beschlagnahmen  geschützt  werden.

1.  Die  Verhaftung  kann  entweder  ein  strafprozessualischer  Akt
sein,  der  sich  gegen  eine  eines  Verbrechens  verdächtige  Person  richtet,
oder  eine  nur  polizeiliche  Maßregel,  welche  aus  Rücksicht  auf  die
öffentliche  Sicherheit  und  Ruhe  oder  im  eigenen  Interesse  der  verhafteten
  Person  vorgenommen  wird.  Die  strafprozessualische  Verhaftung
  ist  jetzt  durch  die  Reichsstrafprozeßordnung  für  ganz  Deutschland

1  Die  Bremer  Verfassung  von  1875  dagegen  enthält  noch  einen  besonderen
  Abschnitt  über  die  „Rechte  der  bremischen  Staatsgenossen",  welcher  folgendermaßen
  beginnt:  „Die  Freiheit  der  Person  ist  jedem  im  bremischen  Staate
gewährleistet  —  Sklaverei  und  Leibeigenschaft  finden  in  demselben  keine  Anerkennung.“
  —  Hervorzuheben  sind  die  folgenden  Bestimmungen  (§  17):  „Der  Staat
erkennt  bei  seinen  Angehörigen  keinen  Adel  an.  Titel,  Amter,  Würden  und  Auszeichnungen,
  die  einem  Bremer  von  seiten  eines  anderen  Staates  oder  einer  Behörde
  desselben  erteilt  sind,  werden  nicht  anerkannt,  es  sei  denn,  daß  die  Annahme
  derselben  ausdrücklich  vom  Senate  genehmigt  wäre.  Auch  in  diesem  Falle
werden  daburch  keinerlei  Befreiungen,  Vorzüge  oder  Ansprüche  vor  anderen
Staatsangehörigen  begründet.“  (In  Hamburg  ist  den  Richtern  die  Annahme
von  Orden  untersagt.  Außerdem  nehmen  die  Mitglieder  des  Senats  herkömmlich
keine  Orden  an.)