Beteiligte — 561 —
§ lichen Testamentes sind die Verfügungen
des überlebenden Ehegatten, 679
soweit sie sich sondern lassen, weder
zu verkünden, noch sonst zur Kenntnis
der B. zu bringen.
305 Vertrag s.Begründung — Vertrag.
Vormundschaft.
1892 Das Vormunyschaftsgericht hat die
Rechnung des Vormundes rechnungsmäßig
und sachlich zu prüfen und
deren Abnahme durch Verhandlung
mit den B. unter Zuziehung des 459
Gegenvormundes zu vermitteln. 507.
1913 s. Bestellung — Vormundschaft. 2307
Beteiligung. "
Art. Einführungsgesetz. 6
77%0 Unberührt bleiben die landesg. Vor- 217
schriften, welche für den Fall, daß
zerstörte Gebäude in anderer Lage
wiederhergestellt werden, die Rechte
§ an den beteiligten Grundstücken regeln.
467 Kauf s. Vertrag 356.
280, 286 Leistung s. Vertrag 356.
356 Vertrag s. Berechtigter — Ver- 343
trag.
634 Werkvertrag s. Kauf 467. s
Betracht.
1360 Ehe s. Verwandtschaft 1605. Ü
1581 Ehescheidung s. Verwandtschaft 6
1604.
942 Eigentum s. Beendigung —
Eigentum. 1
Erbe.
10 f. Bemessung — Erbe.
2016 Die Vorschriften der 88 2014, 2015
finden keine Anwendung, soweit ein
Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebote
der Nachlaßgläubiger nicht betroffen
wird, mit der Maßgabe, daß ein
erst nach dem Eintritte des Erbfalls im 1604
Wege der Zwangsvollstreckung oder
der Arrestvollziehung erlangtes Recht,
sowie eine erst nach diesem Zeitpunkte
im Wege der einstweiligen Verfügung
erlangte Vormerkung außer B. bleibt.
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
Betracht
Geschäftsführung.
Ein der Geschäftsführung entgegenstehender
Wille des Geschäftsherrn
kommt nicht in B., wenn ohne die
Geschäftsführung eine Pflicht des
Geschäftsherrn, deren Erfüllung im
öffentlichen Interesse liegt, oder eine
g. Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn
nicht rechtzeitig erfüllt werden
würde. 683, 687.
Kauf.
s. Fehler — Kauf
s. Dritte — Kauf.
Pflichtteil 2316 s. Berechnung
— Pflichtteil.
Verjährung.
Wird die Verjährung unterbrochen,
so kommt die bis zur Unterbrechung
verstrichene Zeit nicht in B.; eine
neue Verjährung kann erst nach der
Beendigung der Unterbrechung beginnen.
Vertrag.
Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig
hoch, so kann sie auf Antrag
des Schuldners durch Urteil auf den
angemessenen Betrag herabgesetzt werden.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit
ist jedes berechtigte Interesse
des Gläubigers, nicht blos das
Vermögensinteresse, in B. zu ziehen.
Nach der Entrichtung der Strafe ist
die Herabsetzung ausgeschlossen.
Das Gleiche gilt auch außer den
Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand
eine Strase für den Fall verspricht,
daß er eine Handlung vornimmt oder
unterläßt.
Verwandtschaft.
Soweit die Unterhaltspflicht einer
Frau ihren Verwandten gegenüber
davon abhängt, daß sie zur Gewährung
des Unterhalts im stande
ist, kommt die dem Manne an dem
eingebrachten Gut zustehende Ver-36