514. Nr. 76. 1914.
Es wird noch besonders hervorgehoben, daß alle Nachrichten über Schiff-
fahrtsbewegungen und unsere Marine solange zu unterdrücken sind, bis sie amt-
lich beglaubigt durch das Wolffsche Telegraphenbureau erscheinen.
Schwerin, den 25. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 25. August 1914, betreffend Meldung Berwunbeter.
Nach Anordnung des Großherzoglichen Kontingents-Kommandos haben Ver-
wundete, welche in die Heimat zurückkehren und in Privatpflege ausgenommen
werden, in Garnisonstädten sich schriftlich oder durch ihre Angehörigen bei dem
Garnisonkommando oder in Orten ohne Garnison bei der Polizeibehörde zu
melden.
Die Ortspolizeibehörden werden angewiesen, die an sie gelangenden Mel-
dungen an das zuständige Bezirkskommando weiter zu geben.
Schwerin, den 25. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Lübccke.
(3) Bekanntmachung vom 25. August 1914, betressend Gnadenerweise für
Landsturmpflichtige, die in das deutsche Heer oder die Kaiserliche Marine ein-
gestellt sind.
Wenn auch die Verordnung vom 10. August d. Is. (Rbl. Nr. 63) sich nicht auf
Landsturmpflichtige bezieht, so verdienen doch Personen, die auf Grund ihrer
Landsturmpflicht in das deutsche Heer oder die Kaiserliche Marine eingestellt
werden, dieselbe Berücksichtigung wie die Personen des Beurlaubtenstandes. Des-
halb bestimmt das unterzeichnete Ministerium folgendes:
Wenn eine Person, die auf Grund ihrer Landsturmpflicht eingestellt wurde,
vor dem Tage ihrer Einstellung wegen einer vor dem 1. August 1914 began-
genen Straftat rechtskräftig zu einer in den Rahmen der Verordnung vom
10. August d. Is. fallenden Strafe verurteilt worden ist, so hat die Strafvoll-
streckungsbehörde alsbald nach bekanntgewordener Einstellung wegen Bewilli-