Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Hypothek

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zu  Gunsten  des  Gläubigers  in  Beschlag
genommen  worden  sind.
Erfolgt  die  Veräußerung  vor  der

Entfernung,  so  kann  sich  der  Erwerber
dem  Gläubiger  gegenüber  nicht  darauf

berufen,  daß  er  in  Ansehung  der  H.
in  gutem  Glauben  gewesen  sei.  Entfernt

  der  Erwerber  die  Sache  von
dem  Grundstücke,  so  ist  eine  vor  der
Entfernung  erfolgte  Beschlagnahme  ihm

gegenüber  nur  wirksam,  wenn  er  bei
der  Entfernung  in  Ansehung  der  Beschlagnahme
  nicht  in  gutem  Glauben  ist.

Sind  die  Erzeugnisse  oder  Bestandteile
  innerhalb  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen

  Wirtschaft  von  dem
Grundstücke  getrennt  worden,  so  erlischt
  ihre  Haftung  für  die  H.  auch

ohne  Veräußerung,  wenn  sie  vor  der
Beschlagnahme  von  dem  Grundstücke
entfernt  werden,  es  sei  denn,  daß  die

Entfernung  zu  einem  vorübergehenden
Zwecke  erfolgt.

Zubehörstücke  werden  ohne  Veräußerung

  von  der  Haftung  für  die
H.  frei,  wenn  die  Zubehöreigenschaft

innerhalb  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen

  Wirtschaft  vor  der  Beschlagnahme
  aufgehoben  wird.
Ist  das  Grundstück  vermietet  oder
verpachtet,  so  erstreckt  sich  die  H.  auf
die  Miet=  oder  Pachtzinsforderung.
Soweit  die  Forderung  fällig  ist,
wird  sie  mit  dem  Ablauf  eines  Jahres
nach  dem  Eintritte  der  Fälligkeit  von

der  H.  frei,  wenn  nicht  vorher  die

Beschlagnahme  zu  Gunsten  des  Hypothekengläubigers
  erfolgt.  Ist  der  Mietoder
  Pachtzins  im  voraus  zu  entrichten,
so  erstreckt  sich  die  Befreiung  nicht  auf
den  Miet=  oder  Pachtzins  für  eine
spätere  Zeit  als  das  zur  Zeit  der
Beschlagnahme  laufende  und  das
folgende  Kalendervierteljahr.  1126,
1129.

Wird  der  Miet=  oder  Pachtzins  ein-413



 

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Hypothek

gezogen,  bevor  er  zu  Gunsten  des
Hypothekengläubigers  in  Beschlag  genommen
  worden  ist,  oder  wird  vor
der  Beschlagnahme  in  anderer  Weise
über  ihn  verfügt,  so  ist  die  Verfügung
dem  Hypothekengläubiger  gegenüber
wirksam.  Besteht  die  Verfügung  in
der  Übertragung  der  Forderung  auf
einen  Dritten,  so  erlischt  die  Haftung
der  Forderung;  erlangt  ein  Dritter
ein  Recht  an  der  Forderung,  so  geht
es  der  H.  im  Range  vor.

Die  Verfügung  ist  dem  Hypothekengläubiger
  gegenüber  unwirksam,  soweit
sie  sich  auf  den  Miet=  oder  Pachtzins
für  eine  spätere  Zeit  als  das  zur  Zeit
der  Beschlagnahme  laufende  und  das
folgende  Kalendervierteljahr  bezieht.

Der  Übertragung  der  Forderung
auf  einen  Dritten  steht  es  gleich,  wenn
das  Grundstück  ohne  die  Forderung
veräußert  wird.  1126,  1129.
Soweit  die  Einziehung  des  Mietoder
  Pachtzinses  dem  Hypothekengläubiger
  gegenüber  wirksam  ist,  kann
der  Mieter  oder  der  Pächter  nicht
eine  ihm  gegen  den  Vermieter  oder
den  Verpächter  zustehende  Forderung
gegen  den  Hypothekengläubiger  aufrechnen.
  1126.

Ist  mit  dem  Eigentum  an  dem  belasteten
  Grundstück  ein  Recht  auf
wiederkehrende  Leistungen  verbunden,
so  erstreckt  sich  die  H.  auf  die  Ansprüche
  auf  diese  Leistungen.  Die
Vorschrifen  des  §  1123  Abs.  2  Satz  1,
des  §  1124  Abs.  1,  3  und  des  §  1125
finden  entsprechende  Anwendung.  Eine
vor  der  Beschlagnahme  erfolgte  Verfügung
  über  den  Ansoruch  auf  eine
Leistung,  die  erst  drei  Monate  nach
der  Beschlagnahme  fällig  wird,  ist
dem  Hypothekengläubiger  gegenüber
unwirksam.

Sind  Gegenstände,  die  der  H.  unterliegen,
  für  den  Eigentümer  oder  den