Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Wochenhilfe.  Kriegs-Gesetze  - Verordnungen  und  - Bekanntmachungen.  Eingeleitet

durch
einen  Auszug  aus  der  Denkschrift  des  Reichskanzlers
über  wirtschaftliche  Maßnahmen  aus  Anlaß  des
Krieges  1914/15
und  Anhang:  Preußische  Ausführungsbestimmungen.

Mit  Inhaltsverzeichnis,  ausführlichem  Sachregister  und  Gesetzesverzeichnis  nach  der  Zeitfolge  herausgegeben  von  der
Redaktion  des  Deutschen  Reichsgesetzbuches  für  Industrie,  Handel  und  Gewerbe.  II.  Ergänzungsheft
zu  Band  II.  (VI.  Ergänzungsheft  zu

Band  I.)  Abgeschlossen  am  15.    Februar  1916.  Preis  Mk.  2,—.  Berlin  SW.  61.  Verlag
des  Deutschen  Reichsgesetzbuches  für  Industrie,  Handel  und  Gewerbe  (Otto  Drewitz)
1916.  Wochenhilfe  während  des  Krieges  von  knappschaftlichen  Krankenkassen  geführten
Nachweisungen  sind  dem  Reichs-Versicherungsamt  einzureichen,  das  für  den  Wohnsitz
der  Wöchnerin  zuständig  ist.  ·  *5  *  »

§  2.  Die  oberste  Verwaltungsbehörde  kann  bestimmen,  daß  die  knappschaftlichen
  Krankenkassen  die  Nachweisungen  dem  Versicherungsamt  einreichen,  in  dessen
Bezirk  der  Sitz  der  Kasse  liegt.

Bekanntmachung,
betreffend  Kbänderung  der  Bekanntmachung  über  die
Zulassung  von  eisernen  Gewichten  zur  Eichung,  vom
11.  HKugust  10915.
Vom  5.  Februar  1916.

Auf  Grund  des  §  19  der  Maß=  und  Gewichtsordnung  vom  30.  Mai  1908  wird
die  Bekanntmachung  über  die  Zulassung  von  eisernen  Gewichten  zur  Eichung  vom
11.  August  1915  wie  folgt  geändert:

*  1.  1.  §  1  Nr.  3  erhält  am  Schlusse  folgenden  Zusatz:

Zulässig  sind  auch  Gewichte  von  50  bis  1  Gramm,  bei  denen  der
Körper  aus  gezogenen  Stahlplatten  gestanzt  und  mit  einem  sich  konisch
nach  unten  erweiternden  Loche  versehen  ist,  in  dem  der  Knopf  durch
kalte  Pressung  befestigt  wird.  Ein  Abdrehen  nach  der  Fertigstellung  ist
bei  diesen  Gewichten  nicht  erforderlich,  wenn  die  verwendeten  Stahlplatten
geglättet  und  die  Knöpfe  sauber  abgedreht  sind.

2.  §  1  Nr.  4  erhält  am  Schlusse  folgenden  Zusatz:

Jedoch  dürfen  bei  den  Gewichten  von  50  bis  1  Gramm  die  in  §  76
Nr.  1  der  Eichordnung  festgesetzten  Grenzwerte  für  die  Durchmesser  um
je  0,5  Millimeter  überschritten  werden.

·  g  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung
in  Kraft.

Bekanntmachung  über  Saatgetreide.
Vom  13.  Januar  1916.
(Auf  Grund  des  F  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen
  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914.)
.  Artikel  I.

Mit  dem  Beginne  des  15.  Januar  1916  ist  alles  im  Reiche  vorhandene  Saatgetreide,
  soweit  es  aus  der  Beschlagnahme  nach  der  Verordnung  über  den  Verkehr
mit  Brotgetreide  und  Mehl  aus  dem  Erntejahr  1915  vom  28.  Juni  1915  freigeworden
  ist,  für  den  Kommunalverband  beschlagnahmt,  in  dessen  Bezirk  essich  befindet.
Saatgetreide,  das  sich  zu  diesem  Zeitpunkt  auf  dem  Transporte  befindet,  wird  für
den  Kommunalverband  beschlagnahmt,  in  dessen  Bezirk  es  nach  beendetem  Transport
abgeliefert  wird.