Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

7.  Kurheagische  Verfassung  1831.  111

messenen  Entschädigung  für  die  bisherigen  rechtmässSigen  Steuerfreihbeiten
  und  Vorzüge  gesetzlich  eingeführt  Sein  wird.

8  149.  Die  Güter  der  Kirchen  und  Pfarreien,  der  öffentlichen
Unterrichtsanstalten  und  der  milden  Stiftungen  bleiben,  80  lange
Sie  Sich  in  deren  Eigentume  befinden,  von  Steuern  befreit.  Diese
Steuerfreiheit  erstreckt  Sich  jedoch  nicht  auf  diejenigen  Grund-Stücke,
  welche  bisher  Schon  steuerpflichtig  waren  oder  nach  der
Verkündung  dieser  VerfasSung  von  ihnen  erworben  werden.

8  150.  Die  Grundstücke,  welche  von  der  LandesSherrschaft
zu  eigenem  Gebrauche  oder  von  Gliedern  des  Kurhauses  erworben
Sind  oder  werden,  bleiben  in  ihrer  bisherigen  Steuerverbindlichkeit.

8  151.  Die  gesetzlich,  in  Rücksicht  ihres  dermaligen  Begitzers
  Steuerfreien  Grundstücke  verlieren  diese  Eigenschaft,  Sobald
Sie  in  Privateigentum  übergehen.

S  152.  Bei  der  im  8  144  erwähnten  VYorlegung  des  Yoran-Schlages
  für  die  nächsten  drei  Jahre  muss  zugleich  die  Verwendung
  des  Staatseinkommens  zu  den  bestimmten  Zwecken  für  die
Seit  Anfang  des  Jahres  1831  verflosSenen  einzelnen  Rechnungs-Jjabre,
  S0weit  Sie  noch  nicht  ihre  volle  Erledigung  bei  dem  Landtage
  erhalten  haben,  nachgewiesen  werden.

Zwölfter  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen.

S8  153.  Zur  Annahme  einer  in  Vorschlag  gebrachten  Abänderung
  oder  Erläuterung  der  gegenwärtigen  VerfasSsungsurkunde
iSt  entweder  völlige  Stimmeneinhelligkeit  der  auf  dem  Landtage
anwesgenden  Ständischen  Mitglieder  oder  eine  auf  zwei  nach  einander
  folgenden  Landtagen  Sich  aussprechende  Stimmenmehrheit
von  drei  Vierteln  dergelben  erforderlich.

8  154.  Sollten  dereinst  etwa  zwisSchen  der  Staatsregierung
und  den  Landständen  über  den  Sinn  einzelner  Bestimmungen  der
VerfasSungsurkunde  oder  der  für  Bestandteile  derselben  erklärten
Gesetze  Zweifel  Sich  erheben,  und  würde  wider  Verboffen  eine
Verständigung  darüber  nicht  erfolgen,  So  muss  der  zweifelhafte
Punkt  bei  einem  Kompromissgerichte  zur  Entscheidung  gebracht
werden.  Dieses  wird  zusammengesgetzt  aus  Sechs  unbescholtenen,
der  Rechte  und  der  VerfasSung  kundigen,  wenigstens  dreissig  Jahr
Ulten  Inländern,  von  welchen  drei  durch  die  Regierung  uml  drei
durch  die  Stände  zu  wählen  Sind.  Niemand  darf  die  auf  ihn  gefallene
  Wahl  ohne  hinreichende  Entschuldigungsgründe,  welche  die
wählende  Partei  zu  beurteilen  hat,  ausschlagen.

Das  KompromisSsgericht  wählt  Sodann  aus  Seiner  Mitte  durch
das  Loos  einen  Vorgitzenden  mit  entscheidender  Stimme  im  Falle  der
Stimmengleichheit.

S  155.  Alle  gesetzliche  Bestimmungen  und  andere  Anord-Lungen
  jeder  Art,  welche  mit  dem  Inhalte  der  gegenwärtigen
Verfasseungsurkunde  und  der  für  Bestandteile  derselben  erklärten

e  im  Widerspruche  stehen,  sind  hierdurch  aufgehoben.

8  156.  Diese  Verfassungsurkunde  tritt  in  ihrem  ganzen  Um-