7. Kurheagische Verfassung 1831. 111
messenen Entschädigung für die bisherigen rechtmässSigen Steuerfreihbeiten
und Vorzüge gesetzlich eingeführt Sein wird.
8 149. Die Güter der Kirchen und Pfarreien, der öffentlichen
Unterrichtsanstalten und der milden Stiftungen bleiben, 80 lange
Sie Sich in deren Eigentume befinden, von Steuern befreit. Diese
Steuerfreiheit erstreckt Sich jedoch nicht auf diejenigen Grund-Stücke,
welche bisher Schon steuerpflichtig waren oder nach der
Verkündung dieser VerfasSung von ihnen erworben werden.
8 150. Die Grundstücke, welche von der LandesSherrschaft
zu eigenem Gebrauche oder von Gliedern des Kurhauses erworben
Sind oder werden, bleiben in ihrer bisherigen Steuerverbindlichkeit.
8 151. Die gesetzlich, in Rücksicht ihres dermaligen Begitzers
Steuerfreien Grundstücke verlieren diese Eigenschaft, Sobald
Sie in Privateigentum übergehen.
S 152. Bei der im 8 144 erwähnten VYorlegung des Yoran-Schlages
für die nächsten drei Jahre muss zugleich die Verwendung
des Staatseinkommens zu den bestimmten Zwecken für die
Seit Anfang des Jahres 1831 verflosSenen einzelnen Rechnungs-Jjabre,
S0weit Sie noch nicht ihre volle Erledigung bei dem Landtage
erhalten haben, nachgewiesen werden.
Zwölfter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
S8 153. Zur Annahme einer in Vorschlag gebrachten Abänderung
oder Erläuterung der gegenwärtigen VerfasSsungsurkunde
iSt entweder völlige Stimmeneinhelligkeit der auf dem Landtage
anwesgenden Ständischen Mitglieder oder eine auf zwei nach einander
folgenden Landtagen Sich aussprechende Stimmenmehrheit
von drei Vierteln dergelben erforderlich.
8 154. Sollten dereinst etwa zwisSchen der Staatsregierung
und den Landständen über den Sinn einzelner Bestimmungen der
VerfasSungsurkunde oder der für Bestandteile derselben erklärten
Gesetze Zweifel Sich erheben, und würde wider Verboffen eine
Verständigung darüber nicht erfolgen, So muss der zweifelhafte
Punkt bei einem Kompromissgerichte zur Entscheidung gebracht
werden. Dieses wird zusammengesgetzt aus Sechs unbescholtenen,
der Rechte und der VerfasSung kundigen, wenigstens dreissig Jahr
Ulten Inländern, von welchen drei durch die Regierung uml drei
durch die Stände zu wählen Sind. Niemand darf die auf ihn gefallene
Wahl ohne hinreichende Entschuldigungsgründe, welche die
wählende Partei zu beurteilen hat, ausschlagen.
Das KompromisSsgericht wählt Sodann aus Seiner Mitte durch
das Loos einen Vorgitzenden mit entscheidender Stimme im Falle der
Stimmengleichheit.
S 155. Alle gesetzliche Bestimmungen und andere Anord-Lungen
jeder Art, welche mit dem Inhalte der gegenwärtigen
Verfasseungsurkunde und der für Bestandteile derselben erklärten
e im Widerspruche stehen, sind hierdurch aufgehoben.
8 156. Diese Verfassungsurkunde tritt in ihrem ganzen Um-