52 I. Das Deutsche Reich.
des deutschen Handels im Auslande, der deutschen Schifffahrt
und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer
konsularischer Vertretung, welche vom Beiche
ausgestattet wird; 8. das Eisenbahnwesen und die Herstellung
von Land= und Wasserstraßen im Interesse der
Landesverteidigung und des allgemeinen Verkehrs;
9. den Flößerei= und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren
Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und den Zustand
der letzteren, sowie die Fluß= und sonstigen Wasserzölle,
desgleichen die Schiffahrtszeichen; 10. das Post= und
Telegraphenwesen (für Bayern und Württemberg nur in
eingeschränkter Weise); 11. Bestimmungen über die
wechselseitige Vollstreciung von Erkenntnissen in Zivilsachen
und Erledigung von Mequisitionen überhaupt;
12. sowie die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
13. die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht,
Strafrecht, Handels= und Wechselrecht und das gerichtliche
Verfahren; 14. das Militärwesen des Reiches
und die Kriegsmarine; 15. Maßregeln der Miedizinalund
Veterinärpolizei; 16. die Bestimmungen über die
Presse und das Vereinswesen. Während aber das Reich
von seiner Zuständigkeit in einigen dieser Angelegenheiten
nur teilweise oder überhaupt nicht, wie beispielsweise
bis vor einigen Jahren bezüglich der Regelung des
Vereinswesens, Gebrauch gemacht hat, ist auf verfassungsmäßigem
Wege diese Beichszuständigkeit später erweitert
und beispielsweise zu 13 das gesamte Zivilrecht ihr
überwiesen worden. Die Ausnahmen, welche wie zu 1
und 10 einzelnen Bundesstaaten gegenüber dem gemeinen
Rechte des Beiches bewilligt worden sind, pflegt man
als deren Reservatrechte zu bezeichnen. So ist in Bayern,
Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen die Biersteuer
der Landesgesetzgebung vorbehalten, Bayern und Württemberg
verwalten im wesentlichen das Post= und Telegraphenwesen
selbständig, dieselben Staaten haben Ausnahmerechte
bezüglich des Militärwesens, auf Bayern ist die Gesetzgebung
über Heimats= und Aiederlassungswesen nicht anwendbar,
Hamburg und Bremen ist ein beschränktes
Freihafenrecht gewährleistet usw. Verschiedene Beichsangelegenheiten
sind bereits bei der Darstellung der Organisation
der Reichsbehörden berührt worden, im nachstehenden
sollen einige derselben ausführlicher behan delt werden.