Full text : Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

52  I.  Das  Deutsche  Reich.

des  deutschen  Handels  im  Auslande,  der  deutschen  Schifffahrt
  und  ihrer  Flagge  zur  See  und  Anordnung  gemeinsamer
  konsularischer  Vertretung,  welche  vom  Beiche
ausgestattet  wird;  8.  das  Eisenbahnwesen  und  die  Herstellung
  von  Land=  und  Wasserstraßen  im  Interesse  der
Landesverteidigung  und  des  allgemeinen  Verkehrs;
9.  den  Flößerei=  und  Schiffahrtsbetrieb  auf  den  mehreren
Staaten  gemeinsamen  Wasserstraßen  und  den  Zustand
der  letzteren,  sowie  die  Fluß=  und  sonstigen  Wasserzölle,
desgleichen  die  Schiffahrtszeichen;  10.  das  Post=  und
Telegraphenwesen  (für  Bayern  und  Württemberg  nur  in
eingeschränkter  Weise);  11.  Bestimmungen  über  die
wechselseitige  Vollstreciung  von  Erkenntnissen  in  Zivilsachen
  und  Erledigung  von  Mequisitionen  überhaupt;
12.  sowie  die  Beglaubigung  von  öffentlichen  Urkunden;
13.  die  gemeinsame  Gesetzgebung  über  das  Obligationenrecht,
  Strafrecht,  Handels=  und  Wechselrecht  und  das  gerichtliche
  Verfahren;  14.  das  Militärwesen  des  Reiches
und  die  Kriegsmarine;  15.  Maßregeln  der  Miedizinalund
  Veterinärpolizei;  16.  die  Bestimmungen  über  die
Presse  und  das  Vereinswesen.  Während  aber  das  Reich
von  seiner  Zuständigkeit  in  einigen  dieser  Angelegenheiten
  nur  teilweise  oder  überhaupt  nicht,  wie  beispielsweise
  bis  vor  einigen  Jahren  bezüglich  der  Regelung  des
Vereinswesens,  Gebrauch  gemacht  hat,  ist  auf  verfassungsmäßigem
  Wege  diese  Beichszuständigkeit  später  erweitert
und  beispielsweise  zu  13  das  gesamte  Zivilrecht  ihr
überwiesen  worden.  Die  Ausnahmen,  welche  wie  zu  1
und  10  einzelnen  Bundesstaaten  gegenüber  dem  gemeinen
Rechte  des  Beiches  bewilligt  worden  sind,  pflegt  man
als  deren  Reservatrechte  zu  bezeichnen.  So  ist  in  Bayern,
Württemberg,  Baden  und  Elsaß-Lothringen  die  Biersteuer
der  Landesgesetzgebung  vorbehalten,  Bayern  und  Württemberg
  verwalten  im  wesentlichen  das  Post=  und  Telegraphenwesen
  selbständig,  dieselben  Staaten  haben  Ausnahmerechte
bezüglich  des  Militärwesens,  auf  Bayern  ist  die  Gesetzgebung
  über  Heimats=  und  Aiederlassungswesen  nicht  anwendbar,
  Hamburg  und  Bremen  ist  ein  beschränktes
Freihafenrecht  gewährleistet  usw.  Verschiedene  Beichsangelegenheiten
  sind  bereits  bei  der  Darstellung  der  Organisation
  der  Reichsbehörden  berührt  worden,  im  nachstehenden
sollen  einige  derselben  ausführlicher  behan  delt  werden.