208 Preußisches Gerichtskostengesetz., § 33.
Die Wertstufen und die Protestgebühren steigen weiter wie in
Tabelle 1 Spalte 3, die Wegegebühr bildet ein Zehntel der Protestgebühr,
steigt also in jeder Stufe um 10 Pfennige, bis sie die Höhe von 2,40 Mark
erreicht hat. Von da ab steigt sie um 20 Pfennige bis zur Höhe von
4 Mark, dann wieder um nur 10 Pfennige.
Die Gebühren des Gerichtsschreibers sind nach folgender Tabelle
zu berechnen:
*ç Bei einem Wert des
Gegenstandes Gebühr
Werkklasse von bis Protestgebühr für jeden Weg
mehr als einschließlich
- * 4 4
7 50 0,50 0,50
2 50 100 1 0,50
3 100 300 2 0,50
4 300 1000 3 0,60
5 1000 5000 4 0,80
6 5000 5 1
Für alle Beurkundungen des zweiten Abschnittes im Teil I des
Gesetzes gelten die Vorschriften der 88 53 bis 56 des Gesetzes. Nach
ihnen wird die Gebühr erhöht, wenn die Handlung des Gerichts auf
Verlangen der Partei oder mit Rücksicht auf die Art der Handlung außerhalb
der Gerichtsstelle angenommen wird (8§ 53), oder wenn sich ein
Beteiligter in fremder Sprache erklärt (8 55).
Fünf Zehntel der für die Beurkundung bestimmten Gebühr sind
nur zu erheben, wenn die beantragte Beurkundung einer Erklärung
unterbleibt, nachdem das Gericht über sie mit den Beteiligten verhandelt
hat. Auch darf die Gebühr dann 20 Mark nie überschreiten (8 54).
88. Die Gebühren für gerichtliche Die volle Gebühr beträgt bei Gegen-Urkunden
werden nach dem e des ständen im Werte
Gegenstandes erhoben.
1. bis 20 Mark einschliebliiggggggg 0,40 Mark,
2. von mehr als 20 bis 60 Mark einschließlich 0,70,
3. 60 „ 120 „ k„ 1,220
4., „ „ 120 „ 200 „ "„ 1,80 „
55.. 200 „ 300 „ ., 2,40,,
6.,,,,,, 300 „ 450 „ » 3
7. 450 660 83,60
S88. 650 „ 900 „ n⅝ 4,.220 „
9. . 900 „ 1200 „ „ 5 »
10.»«.1200»1600., « 6 ;
11.,„ „ „ 1 600 „ 2 100 „ " 7 «
12.»«»2100»27oo» » 8