Familienfid. Nutzgenuß. 233
ganz dasselbe zugewendet werde, was es vorher
hatte, ihre ganze Bedeutung.
Denn da nach obiger Ausführung der ganze
heimgezahlte Geldbetrag dem Fideikommisse gehört,
so hat es auch Anspruch auf den Mehrbetrag desselben
im Vergleiche mit dem Kourswerthe der Grundrentenablösungsbriefe,
folglich erhält das Fideikommiß
durch jene Surrogirung nicht nur nicht dasselbe,
sondern effektiv um so viel weniger, als die Koursdifferenz
ausmacht und ist ihm daher auch die Möglichkeit
entzogen, den fraglichen Geldbetrag in der
Weise zu seinem Vortheile zu verwenden, wie es
der §. 68 des Fideikommißediktes vorschreibt, besonders
dann, wenn, wie im gegebenen Falle, jene
Differenz nicht sehr gering ist, sondern jedenfalls
einige hundert Gulden beträgt.
Daß indessen auch die Fideikommißbesitzer nicht
angehalten werden könne, bei elner Verloosung von
Grundrentenablösungsbriefen andere noch nicht verlooste
Obligationen mit Daraufzahlung des Mehrbetrages
in Folge höherer Kourse anzuschaffen, ergibt
sich schon aus den gesetzlichen Bestimmungen
über die Pflichten eines Mandatars sowie aus dem
allegirten §. 68 von selbst, und hat er einer allenfallsigen
Aufforderung des Fideikommißgerichtes hiezu
Folge geleistet, so mag er seine desfallsigen Regreßansprüche
gegen das Fideikommißvermögen geltend
machen, wenn er glaubt, dieß nach den konkreten
Umständen mit Erfolg bewerkstelligen zu können,
offenbar kann er aber im gegebenen Falle mit
seinem angeblichen Schaden nicht kompensiren, weil
die speziellen Thatsachen nicht angeführt und die
Anwärter hierüber nicht gehört sind, sohin alle Voraussetzungen
ermangeln, welche das Obergericht berechtigen
könnten, hierauf irgendwie Rücksicht zu
nehmen.
OAG.-Erk. v. 16. April 1868 Reg,Nr. 152.