Full text : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

640  Die  rechtsfähigen  Verwaltungen.

—  Die  im  Wesen  der  Genossenschaft  liegende  Bestimmtheit
ihres  besonderen  Zweckes  bedeutet  eine  rechtliche  Beschränkung
und  Gebundenheit.  Im  Gegensatz  dazu  entspricht  der  Tätigkeit
des  Staates  innerhalb  des  ihm  anbefohlenen  Gebietes  eine  unübersehbare
  Mannigfaltigkeit  der  Ziele  und  die  rechtlich  unbegrenzte
Macht  zu  ihrer  Verwirklichung,  wie  sie  in  der  Staatsgewalt  gelegen
  ist.  In  geringerem  Maße  ist  auch  die  Gemeinde  berufen,
in  mehr  oder  weniger  freier  Selbstbestimmung  alle  Aufgaben  des
Gemeinlebens  ihres  Gebietes  zu  erfüllen,  und  demgemäß  auch
ausgestattet  mit  einer  umfassenden  öffentlichen  Gewalt,  um  sich
nach  all  diesen  Seiten  hin  zu  betätigen.  Das  ist  die  Gemeindegewalt,
  mit  welcher  nur  die  Staatsgewalt,  aber  nicht  die  Zuständigkeit
  einer  Öffentlichen  Genossenschaft  verglichen  werden

keit  zum  Vorbild  gedient  hat.  Über  diese  ganze  Entwicklung  ausführlich  Rehm,
in  Annalen  1892  S.  195  ff.  Sollte  jetzt  der  Gleichklang  noch  bewahrt  bleiben,  50
mußte  die  neue  Staatsangehörigkeit  auch  zur  Bedingung  der  Gemeindeangehörigkeit
  gemacht  werden  außer  dem  Wohnsitz  in  der  Gemeinde,  der  dann  die  Staatsangehörigen
  nur  unter  die  Gemeinden  zu  verteilen  hatte.  Das  ist  aber  nicht
geschehen.  Man  hat  sich  begnügt,  für  die  Gemeindeangehörigen  die  Staatsangehörigkeit
  nur  zu  verlangen,  wenn  sie  anfangen  politisch  zu  werden,  Stimmrechte
  auszuüben,  als  Gemeindebürger  aufzutreten.  So  Preuß.  Städte-Ord.  v.  1853
$  5  Abs.  2  („jeder  selbständige  Preuße“);  Bayr.  Gem.Ord.  Art.  11  („Besitz  des
bayrischen  Indigenats“);  Sächs.  Rev.  Städte-Ord.  $  17  Ziff.  1  („Sächsische  Staatsangehörigkeit“).


So  ist  jetzt  das  Ergebnis,  daß  das  Gemeindevolk  nicht  mehr  eine  Unterabteilung
  des  Staatsvolkes  vorstellt.  Wenn  man  (von  gemeindelosen  Gebieten  absehend)
  die  sämtlichen  Gemeindevölker  zusammenzählt,  erhält  man  mehr  als  die
Gesamtheit  des  Staatsvolkes  ausmacht,  weil  in  den  Gemeindevölkern  auch  Staatsfremde
  begriffen  sind.  Das  Gemeindevolk  ist  eine  durch  Zuziebung  von  Staatsfremden
  erweiterte  Unterabteilung  des  Staatsvolkes.  Erst  bei  der  Wortführerschaft
  des  Gemeindevolkes,  bei  den  stimmberechtigten  Gemeindebürgern,  vollzieht
sich  der  Umschlag:  was  sie  tun,  ist  der  Ausübung  eines  öffentlichen  Amtes  VErwandt,
  und  die  Forderung  der  Staatsangehörigkeit  setzt  ein.

Daß  diese  politische  Würdigung  beim  Staatsvolke  früher  einsetzt,  ist  wobl
erklärlich;  steht  es  doch  mit  dem  Staate  als  Machtwesen  von  vornherein  schon,
auch  abgesehen  von  der  Ausübung  politischer  Rechte,  in  engster  Beziehung,
liefert  ihm  seine  Soldaten  und  beansprucht  für  die  Einzelnen,  die  es  begreift,
seinen  Schutz  dem  Ausland  gegenüber.  Das  Gemeindevolk  ist  demgegenüber  mehr
nur  „bürgerliche  Gesellschaft“  im  Sinne  Hegels;  die  Leistungen  der  Gemeinde
und  die  Gegenleistungen  dafür  beschränken  sich  nicht  einmal  auf  die  als  Gemeindeangehörige
  angesehenen  Einwohner,  sondern  lassen  auch  die  vorübergehend
sich  Aufhaltenden  teilnehmen;  es  hat  also  nicht  viel  Wert,  den  Begriff  dieser

Angehörigen  und  ihrer  Rechte  genauer  feststellen  zu  wollen.  Vgl.  Kehr.  Bayr.
Gem.Ord.  I  S.  158,