640 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
— Die im Wesen der Genossenschaft liegende Bestimmtheit
ihres besonderen Zweckes bedeutet eine rechtliche Beschränkung
und Gebundenheit. Im Gegensatz dazu entspricht der Tätigkeit
des Staates innerhalb des ihm anbefohlenen Gebietes eine unübersehbare
Mannigfaltigkeit der Ziele und die rechtlich unbegrenzte
Macht zu ihrer Verwirklichung, wie sie in der Staatsgewalt gelegen
ist. In geringerem Maße ist auch die Gemeinde berufen,
in mehr oder weniger freier Selbstbestimmung alle Aufgaben des
Gemeinlebens ihres Gebietes zu erfüllen, und demgemäß auch
ausgestattet mit einer umfassenden öffentlichen Gewalt, um sich
nach all diesen Seiten hin zu betätigen. Das ist die Gemeindegewalt,
mit welcher nur die Staatsgewalt, aber nicht die Zuständigkeit
einer Öffentlichen Genossenschaft verglichen werden
keit zum Vorbild gedient hat. Über diese ganze Entwicklung ausführlich Rehm,
in Annalen 1892 S. 195 ff. Sollte jetzt der Gleichklang noch bewahrt bleiben, 50
mußte die neue Staatsangehörigkeit auch zur Bedingung der Gemeindeangehörigkeit
gemacht werden außer dem Wohnsitz in der Gemeinde, der dann die Staatsangehörigen
nur unter die Gemeinden zu verteilen hatte. Das ist aber nicht
geschehen. Man hat sich begnügt, für die Gemeindeangehörigen die Staatsangehörigkeit
nur zu verlangen, wenn sie anfangen politisch zu werden, Stimmrechte
auszuüben, als Gemeindebürger aufzutreten. So Preuß. Städte-Ord. v. 1853
$ 5 Abs. 2 („jeder selbständige Preuße“); Bayr. Gem.Ord. Art. 11 („Besitz des
bayrischen Indigenats“); Sächs. Rev. Städte-Ord. $ 17 Ziff. 1 („Sächsische Staatsangehörigkeit“).
So ist jetzt das Ergebnis, daß das Gemeindevolk nicht mehr eine Unterabteilung
des Staatsvolkes vorstellt. Wenn man (von gemeindelosen Gebieten absehend)
die sämtlichen Gemeindevölker zusammenzählt, erhält man mehr als die
Gesamtheit des Staatsvolkes ausmacht, weil in den Gemeindevölkern auch Staatsfremde
begriffen sind. Das Gemeindevolk ist eine durch Zuziebung von Staatsfremden
erweiterte Unterabteilung des Staatsvolkes. Erst bei der Wortführerschaft
des Gemeindevolkes, bei den stimmberechtigten Gemeindebürgern, vollzieht
sich der Umschlag: was sie tun, ist der Ausübung eines öffentlichen Amtes VErwandt,
und die Forderung der Staatsangehörigkeit setzt ein.
Daß diese politische Würdigung beim Staatsvolke früher einsetzt, ist wobl
erklärlich; steht es doch mit dem Staate als Machtwesen von vornherein schon,
auch abgesehen von der Ausübung politischer Rechte, in engster Beziehung,
liefert ihm seine Soldaten und beansprucht für die Einzelnen, die es begreift,
seinen Schutz dem Ausland gegenüber. Das Gemeindevolk ist demgegenüber mehr
nur „bürgerliche Gesellschaft“ im Sinne Hegels; die Leistungen der Gemeinde
und die Gegenleistungen dafür beschränken sich nicht einmal auf die als Gemeindeangehörige
angesehenen Einwohner, sondern lassen auch die vorübergehend
sich Aufhaltenden teilnehmen; es hat also nicht viel Wert, den Begriff dieser
Angehörigen und ihrer Rechte genauer feststellen zu wollen. Vgl. Kehr. Bayr.
Gem.Ord. I S. 158,