Full text : Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Verfassung  von  Hamburg.  29

 

von  allen  Mitgliedern  zu  unterzeichnen,  und,  nachdem  das
eine  Exemplar  dem  Präftdenten  des  Senats,  das  andere  dem
Vorsitzenden  der  Bürgerschaft  durch  ein  Mitglied  der  Deputation
zugestellt  worden,  durch  den  Senat  zu  publiciren.

Sollte  es  der  Deputation  auch  bei  wiederholter  Umfrage
nicht  gelingen,  eine  etwa  entstandene  Stimmengleichheit  zu  beseitigen,
  so  wird  eine  Sub.Deputation  von  für  itgliedern
durch  das  Loos  und  zwar  in  der  Art  gewählt,  daß  alle  Mitglieder
  der  Deputation  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Senate
oder  der  Bürgerschaft  angehören,  in's  Loos  gebracht  und  daraus
fünf  Namen  gezogen  werden.  Die  Mehrheit  der  Stimmen
unter  diesen  Kef  Sub.Deputirten  entscheidet  endgültig  über
die  Punkte,  über  welche  in  der  Deputation  Stimmengleichheit
Statt  fand.

Art.  75.

Alle  Mitglieder  des  Senats  oder  der  Bürgerschaft,  welche
zu  Mitgliedern  der  Deputation  und  eventuell  der  Sub-Deputation
erwählt  worden,  sind  verpflichtet  diese  Funcionen  anzunehmen;
die  Weigerung  zieht  den  Verlust  des  Bürgerrechtes,  sowie  der
öffentlichen  Aemter  und  Ehrenstellen  nach  sich.  Von  der  Verpflichtung
  in  den  Sitzungen  zu  erscheinen,  befreien  nur  ärztlich
bescheinigte  Krankheit,  Trauerfälle  und  ähnliche  Verhinderungs-Fünde,
  über  deren  Triftigkeit  die  anwesenden  Mitglieder  ger

eputation  entscheiden.  Bei  dauernder  Verhinderung  eines
Mitgliedes  wird  ein  Ersatzmann,  beziehentlich  von  dem  Senate
in  vorgedachter  Weise,  oder  von  der  Bürgerschaft  durch  die
betreffende  Wahlabtheilung,  welche  zu  diesem  Behuf  wiederum
zusammentritt,  erwählt.

Sowohl  die  Deputation  als  die  Sub-Deputation  ist  nur
dann  beschlußfäh,  wenn  sie  vollzählig  versammelt  ist.

Kein  Mitglied  der  Deputation  darf  sich  bei  der  Abstimmung
  seiner  Stimme  enthalten.

Weder  die  Deputation  noch  irgend  ein  Mitglied  derselben
kann  für  den  gefaßten  Beschluß  oder  die  abgegebene  Stimme
zur  Verantwortung  gezogen  werden.

Art.  76.

Macht  sich  eine  abweichende  Ansicht  zwischen  Senat  und
Bürgerschaft  darüber  geltend,  ob  die  Meinungsverschiedenheit
zu  der  in  Art.  71  unter  1)  bezeichneten,  dem  Reichsgericht,
oder  zu  der  daselbst  unter  2)  bezeichneten,  eventuell  einer  Ent-